§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
---
Ich behaupte jetzt einfach mal das die Frau als sie mit 100 auf der linken Spur fuhr keine bestimmte Absicht hatte. Deshalb kann man ihr auch keine Nötigung vorwerfen, weder hatte sie ein bestimmtes Ziel, noch versuchte sie dieses mittels Drohung oder ähnlichem zu erreichen. Sie fuhr nicht absichtlich dort um ihn daran zu hindern dort entlangzufahren, im Gegenteil, als sie bemerkte das er vorbei wollte versuchte sie die Straße frei zu machen.
Er dagegen nötigte sie, er fuhr sehr dicht auf, mit dem Ziel die Straße für sich frei zu machen, was an und für sich schon ein niederer Beweggrund ist. Er hatte ein Ziel und drohte ihr indem er ihr sehr dicht auffuhr, also direkt ihre Sicherheit reduzierte. "Ich schieb dich von der Straße". So ist es dann auch gekommen. DAS ist Nötigung.
Ob ich bemerke das sich ein Auto vor mir sich gerade schleudernd von der Straße begibt sei mal dahingestellt.