also ich war heute beim tüv und hab mir diesen hänger hier Tüven lassen
warum ich das erzähl??? früher durfte man diese hänger auch nur mit LKW lappen fahren ,weil er mehr als 3achsen hatte , deshalb brauchte man auch fürs Schleppen (nicht ABschleppen) ein LKW lappen!!! aber heute ist alles anders und man braucht nicht unbedingt ein LKW lappen um zu SCHLEPPEN
Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:
Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:
Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!
Umfang der Klasse C1E:
Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t
Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg
zul. Gesamtmasse Anhänger darf höchstens gleich oder kleiner sein als Leergewicht Zugfahrzeug
3 C1E Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg, wenn die Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht überschreitet bisherige Beschränkung auf 3 Achsen im zulässigen Anhängerbereich entfällt durch den Tausch in den Kartenführerschein bis zur Gesamtmasse der Kombination von max. 12 t
und hier was zum thema
der Tüprüfer bei dem ich heute war hat mir folgendes erklärt,
grundsätzlich darfst du NICHT schleppen, aber man kann sich eine
Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO von der gemeinde aushändigen lassen/beantragen
§33 Schleppen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
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ich denke jetzt sollte klar sein was man darf oder nicht