Frank:
In den Rechtsforen des Internets ist immer häufiger von Verletzungen des "Rechts am eigenen Bild" die Rede. Es gibt z.B. Lehrer, die nicht auf Homepages von Schülern erscheinen möchten, und Eltern, die nicht mit der Veröffentlichung von Klassenfotos auf den Internetseiten der Schule einverstanden sind. Auch zahnlose Omas und Opas aus fernen Länder sehen es nicht gern, dass Bilder von ihnen bei uns in Fotozeitschriften erscheinen.
Das muss man respektieren.
Für das Recht am eigenen Bild gelten nach wie vor die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)
Par 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Par 23
[Ausnahmen zu Par 22]
(1) Ohne die nach Par 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Anmerkung zu Par 22:
Der Begriff des "Verbreitens" lt. Par 22 KUG ist viel umfassender zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Verbreitens im Sinne des Urheberrechts (Par 17 UrhG). Lt. Schricker/Gerstenberg/Götting in [SCHRICKER] ist schon das Verschenken von Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich ein Verbreiten im Sinne von Par 22 KUG. In entsprechend gelagerten Fällen liegt bereits in der Bildnisherstellung (Bilderschleichung) ein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, obwohl der Par 22 KUG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet. (Siehe auch von Strobl-Alberg in [WENZEL]: "Auch wenn keine Veröffentlichungsabsicht vorliegt, kann das Fertigen von Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen."
In der Regel gibt es natürlich im privaten Bereich keine Probleme. Wer z. B. auf Betriebsfeiern freundlich in die Kamera blickt, gibt zu verstehen, dass er zumindest mit der Entwicklung der Bilder einverstanden ist. Wenn aber - wie hin und wieder zu lesen ist - nur die Veröffentlichung von Personenfotos zustimmungspflichtig wäre, dürften heimlich aufgenommene Fotos von "Liebespaaren im Park" ohne weiteres im privaten Freundeskreis zu Schau gestellt werden. Das ist streng genommen nicht der Fall.
Merke:
Mit Tierfotos macht man am wenigsten falsch 