Beiträge von Matthias
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Mein Problem war folgendes: Ich hatte eine Achse mit 36er Sätteln und wollte dort 38er montieren und dazu die 'falschen' Bilder ausm ETKA. Daher die verwirrung mit den Sätteln. Alles andere was ich gefunden hab, hat mich nicht weiter gebracht. Ich hab ja gewusst das da was nicht stimmen kann, nur was.... Das man so nicht herumgurken soll ist mir auch klar.
Ich hatte ja schon mehrfach im Forum nach Bildern gefragt, aber da hatte nie jemand was. Jetzt nachdem fast alles vorbei ist sind welche da... was solls.
@Dirk: Bist du dir mit den Anschlüßen bei den 38ern sicher?
THOR: Ich muß mal schauen welcher das ist
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im übrigen die alte Achse
Man sieht sehr gut wie die Bremsflüssigkeit die Bremstrommel angegriffen hat
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Hurraaaaa, es hat geklappt! 12.20Uhr Ortszeit zu Dortmund habe ich die Räder auf anhieb zum blockieren gebracht! Soll heißen:
Ich habe Druck in der Leitung/auf dem Kolben!!!!!!!!!!!
Es scheint wirklich nur daran gelegen zu haben, daß die Sättel verkehrt montiert waren... Aber mir dämmert es auch warum: Ich hab mich an den Zeichnungen im ETKA orientiert (die ich vom netten VW Dealer bekam), jedoch sagte mir mein Händler am Montag als wir nach Sitzschienen fürn Käfer geschaut haben 'Die Abbildung muß nicht der Realität entsprechen' Heute morgen fiels mir wie Schuppen vonne Haare. So ein Theater, nur wegen falsch montierten Sätteln.
Im übrigen hab ich die Bremsanlage komplett alleine nur mit dem Rückschlagventil entlüftet!Die Luft vorne ist weniger geworden, aber immer noch vorhanden, nur vermute ich eher daß die Luft durch das Gewinde kommt. Jedoch kann das rein physikalisch nach Bernoulli nicht sein, aber das ist die einzige Erklärung dazu. Denn die Nippel in den vorderen Sätteln sind sehr locker wenn man die lose hat.
Auf der Probefahrt zur Arbeit und zurück hab ich dann ein paar mal die Handbremse schleifen lassen und schärfer gebremst und es baute sich noch ein klein wenig mehr Druck auf, so wie das schon einige nach dem Scheiben und Belagstausch erlebt hatten.
Eins passt aber immer noch nicht: Die Halter für den Übergang Bremsleitung-Bremsschlauch.
MRGolf: Drunter war eine fast 14Jahre alte Achse an der die Achslager ausgeschlagen waren, die Handbremse einseitig zog und ein Zylinder Hydrauliköl äh Bremsflüssigkeit verlor.
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hör auf, Trommeln sind der letzte Dreck. zumal ein Bremszylinder in den Trommel undicht war und die Handbremse einseitg zog. So wird das mit dem TüV nie was. Aber alleine eine Achse unterm Hintern zu haben die nicht unter Profilneurose leidet und denkt sie ist eine akive Hinterachse ist schon einfach nur
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...weil da noch nie welche drunter waren?! Falls du noch welche brauchst, ich hab noch zwei Sättel hier liegen (wobei einer schwer geht).
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THOR: ...die Befürchtung hab ich auch das da was nicht passen wird... Der Umbau hinten sollte weitgehend der Serie entsprechen.
Warum das Handbremsseil oben lang geht hat folgenden Grund: Es hat ja nur so gepasst!, das unten lang zu verlegen ist ja kein Problem, das Seil ist ja für 38er Sättel.
@Xavie: Ich hoffe es! Morgen früh bau tausche ich die Sättel.
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dafür daß die Karre nur einseitig aufgebockt ist und ich die Kamera nur druntergehalten hab, sieht man doch was man sehen muß: Die Sättel, vermutlich seitenverkehrt montiert.
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so, ich mache morgen früh Fotos.
Ich denke die Sättel sind vertauscht. Die werde ich Mittwoch mal tauschen. Aber ich befürchte daß es dadurch vorne nicht besser wird (obwohl es da ja funktioniert hat!)
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hmmmmmm... merkwürdig.
Ich dachte die 38er sind alle gleich oder passen die dann doch wohl wenn ich die andersrum montiere? Die Sättel hab ich vom Toby, der hat die aus einem 92er Passat ausgebaut. Die Seile selber sind für ganz normale Scheibenbremsen an der HA, also wie für jeden GT Spezial, GTI o.ä. aber nicht G60. Die Seile müssten dann unten lang gehen und hinten hoch kommen?!Aber das erklärt trotzdem nicht warum ich vorne blasen hab und hinten (evtl.) nicht?
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Die Luftblasen werden sich kaum gegen die Flüssigkeit wehren können und mitgezogen werden. Zumindest ist das in der echten Hydraulik so. Ich kann aber auch noch die Sättel abmontieren und nach oben halten, sollte auch funktionieren.
Die Handbremsseile laufen oben lang. Ich glaub nur, wenn die Sättel andersrum wären, würde das Seil unten wahrscheinlich nicht passen (zu kurz).
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So, nach einer kleinen Urlaubspause gings dann nun weiter:
Freitag eine neue Batterie eingebaut, die alte hatte sich noch vor Weihnachten verabschiedet
Samstag Hab ich mir wieder meine Freundin zum treten gekrallt. Diesmal hab ich mit dem LBR gespielt, mit einer Schraubzwinge und einem Schraubendreher hab ich den dann blockiert, so daß er ausgefahren ist (der Zylinder im LBR). Das ist soweit auch richtig was mir heute ein VW Meister sagte. Aber, es wurde nicht viel besser, es gab wieder mehr Druck auf der Bremse, aber nicht wirklich brauchbar.
Montag (also heute) bin ich morgens zu VW, die sollten mal entlüften. Die hatten das gleiche Problem bin ich doch nicht zu blöd dafür bringt mich aber auch nicht weiter Hinterher hatte ich weniger Bremsleistung als vorher! Der Meister fragte mich 'wo die hinteren Sättel herkommen', 'aus einem 92er Passat sind die' sagte ich ihm. Er wunderte sich daß die Entlüftungsnippel unten sind. Da kam mir die Idee daß ich den Nippelanschluß mit dem Bremsschlauchanschluß vertauscht hab. Ich hab dann gerade nochmal geschaut und in axialer Richtung zum Kolben (also nach außen zur Fahrzeugseite) ist der Bremsschlauch dran, in radialer Richtung der Nippel und das wäre auch logisch. Daß ich die Sättel verkehrtherum montiert hab kann eigentlich nicht sein, sonst würde das Handbremsseil nicht passen. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren. Aber selbst wenn die Sättel verkehrt herrum montiert sind, so ist es doch prinzipiell auch egal wo der Nippel sitzt.
Über richtige Fotos (Details) wäre ich sehr dankbar! Ich versuche nacher oder morgen früh mal Fotos mit der DigiCam zu machen. Vielleicht fällt dann ja jemanden was auf was ich übersehe.
Ich hab dann gerade alleine mit einem Rückschlagventil gearbeitet und nochmal durchgepumpt. Hinten hab ich keine Bläschen gesehen, vorne ja, links große. Ergebnis: Mehr Bremsleistung, so wie am Samstag auch. Bei einer Testfahrt haben vorne beide Räder nach zweimaligen Treten auch voll blockiert. Da ich nicht angeschnallt war und nicht damit gerechnet hab daß die doch etwas wirken, bin ich dann doch etwas nach vorne geflogen :-rIch bin drauf und dran den alten HBZ wieder zu montieren.... Ich weiss langsam nicht mehr was ich noch alles machen soll.
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so, hab mal noch was gesucht
§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Zitat(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1.
Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1.Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
2.Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
3.Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.(aufgehoben)
5.Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
1.Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
2.Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3.Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
4.Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
5.Langbäumen,
6.Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
1.Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
2.Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9.Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
1.Umrißleuchten (§ 51b);
10.Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
11.Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
12.Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
1.Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
14.Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
15.Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
1.Nebelschlußleuchten (§ 53d);
17.Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
1.Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
18.Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
20.Fahrtschreiber (§ 57a);
21.Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);
22.Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
23.(aufgehoben)
24.(aufgehoben)
25.Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, der Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenehmigung).
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
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STVZO §49a
Zitat§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1.
Parkleuchten,
2.Fahrtrichtungsanzeiger,
3.die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4.Arbeitsscheinwerfer an
1.land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
2.land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1.
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2.Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3.Anhägern zur Beförderung von Booten,
4.Turmdrehkränen,
5.Förderbändern und Lastenaufzügen,
6.Abschleppachsen,
7.abgeschleppten Fahrzeugen,
8.Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9.fahrbaren Baubuden,
10.Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11.angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12.Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.
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STVZO §54
ZitatB. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
2.an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
3.an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4.an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
1.
einachsigen Zugmaschinen,
2.einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.offenen Krankenfahrstühlen,
4.Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5.folgenden Arten von Anhängern:
1.eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
2.angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
3.einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
4.Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
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:blink: Kanns das sein???
Beim ersten mal war der Wagen hinten komplett aufgebockt, aber die Feder nicht eingehängt, hinterher war die Beifahrerseite aufgebockt aber die Feder eingehängt.
Aber das werd ich noch ausprobieren.
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Das fragt mich so ziemlich jeder und ich hab jeden zur Karre geschleift und selber gucken lassen. Mein Arbeitskollege meinte die Verschraubung am HBZ wäre undicht. Ist sie aber nicht, hat er selber festgestellt!!!
Ich hab auf der rechten seite 4Kürbisgläser durchgepumpt!!!
Ich hab bei eBay mal geschaut, da gibt es ein nettes werkzeug mit Schraubanschluß, Druckminderer, Schlauch alles zusammen für unter 30€. Nur hab ich keinen Druckluftanschluß... :-r Den hab ich auffe Arbeit, nur da steht das Auto nicht.
Ich hab jetzt nen Termin bei VW, die sind am nächsten dran wo ich mit dem Wagen noch so hinfahren würde. Der Meister meinte nur 'das kann gut sein daß da viel Luft drin ist'
Das Ventil ist bisher noch nicht eingetroffen , wahrscheinlich kommt das wenn ich im Urlaub bin.
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Also ich hab vorhin mehrere Sachen ausprobiert, erst ne halbe Drehung, dann ne viertel, dann ne dreiviertel Drehung, brachte alles nicht viel mehr.
Aber wie du schon schriebst, bei weiter geöffnetem Ventil kommt wohl mehr Luft durch die Verschraubung rein. Das hab ich auch gemerkt. Ich hab auch mehrmals den Schlauch abgeschnitten damit die Pressung auf dem Nippel groß genug ist. nix....
Die Karre macht einen echt wahnsinnig, da klappt der Umbau prima, aber ich kann nichtmal einfach die Bremsanlage entlüften Das geht ja gar nicht...Ich hab mir gerade bei eBay eins von diesen Rückschlagventilen bestellt, mal sehen, vielleicht klappts damit ja. Zum Glück kann ich die Woche noch auf andere Autos ausweichen, danach wirds kritisch.
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so 4Stunden später:
Hilfe!!!!!!!!
Ich weiss nicht wieviele Liter Bremsflüssigkeit wir (vein Vater und ich) gerade durchgepumpt haben, aber es waren einige! Hinten angefangen, kein Thema, rupp zupp keine Bläschen mehr, passt, vorne rechts..... scheiße das werden ja garnicht weniger! irgendwann kam ein Schwall Blasen, danach wurdens weniger, aber immer noch Blasen! Dann die linke Seite, es wurden weniger. Auf zehnmal Pumpen kam ein kleines Bläschen. Dann nochmal die andere Seite, aber es wurden nicht weniger.
Wir haben nach dem ersten Vorgang noch den Tip bekommen den HBZ zu entlüften, also am HBZ nacheinander die Anschlüsse losgedreht, gepumpt und zugedreht. Und dann nochmal von vorne entlüftet.
Der Druckpunkt ist weiter nach oben gekommen, aber nicht viel. Zwischendurch dachte ich der BKV ist im Eimer, aber das Verhalten ob mit oder ohne BKV ist gleich. Beim Bremsen pumpen, dann gehts und das deutet auf Luft im bremssystem hin. Sie ist ja auch da, vorne rechts. Aber wieviel Liter sollen da noch durchströmen???????????
Ich bin langsam am Ende...