Beiträge von Matthias

    Bei solchen Sachen musst du nur aufpassen was du machst. Dein bester Freund ist dein schlimmster Feind! Gerade was Sonderteile angeht. Und wenn man genug Zeit hat, kann man auch die ein oder andere Mark bzw den Euro dazu verdienen und es macht Spaß. Man muß auf jedenfall seine Prioritäten setzen und auch einhalten! Und das einige Leute bwlmäßig nichts drauf haben sieht man doch immer wieder. wieviele Läden von vor 10Jahren gibts heute noch?

    Wenn du es nicht schon machen lassen würdest: Bohr sie auf! Die Hersteller machen ja auch nichts anderes...


    Wenn dein Kumpel schon auf ner 'CNC' Fräse die Felgen bohren will (eine 'NC'Fräse oder eine Fräse ohne was kann das auch...auch ein vernünftiges Bohrwerk kann das! Die Felge muß nur positioniert sein), dann kann er auch den Kegel noch vernünftig machen. Im Extremfall ziehst du die Schraube krumm an weil der Kegel nicht passt und wenns Schlimm kommt, reissts dir das Gewinde aus.

    D3 ist mittlerweile EURO3, D steht für deutsch, weil es ne zeitlang nur in D so festgesetzt war, hat eher historische Hintergründe. Kostet jetzt 6,75€ pro 100ccm. Wo früher übrigens D3 im steuerbescheid stand, steht heute EURO3.


    Viel schlimmer ist es, daß es bei Neuwagen ab 31.12.05 keine Steuerbefreiung mehr gibt, die läuft dann für alle aus, egal wann man das Auto auch kaufen wird *grummel*

    Wenn du die Lenkäule SO umgebaut hast, dann muß der Prüfer wahnsinnig sein, wenn er dir das so abnimmt. wegen der verstellung würde ich mir nicht so die sorgen machen, das hält schon, aber die Muttern würde ich schleunigst gegen eine platte austauschen! sollte dann möglichst original aussehen.

    StVZO § 54 Fahrtrichtungsanzeiger


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.


    (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.


    (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


    (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.


    (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
    Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen
    Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht
    sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer
    Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den
    beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den
    einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der
    Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m
    beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
    Längsseiten angebracht sein,
    2. an Krafträdern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der
    Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der
    Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades
    verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten
    Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten
    Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des
    Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der
    Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350
    mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die
    für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des
    Beiwagens angebracht sein,
    3. an Anhängern
    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2
    Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger
    hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder
    wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
    durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt
    sind,
    an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit
    außen wie möglich angeordnet sein müssen,
    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen
    Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
    an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren
    Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für
    diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger
    nach Nummer 1 nicht erforderlich.
    (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
    1. einachsigen Zugmaschinen,
    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3. offenen Krankenfahrstühlen,
    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5. folgenden Arten von Anhängern:
    a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche
    Zwecke verwendet werden;
    b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit
    sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
    c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
    d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).


    (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.


    Also umbauen ließe sich da also schon noch was. Schwierig wirds halt mit der BE, da dann die vorderen Blinker nochmal geprüft werden müssten ob das so ausreicht. Sprich: einen Prüfer finden der einem den Ausbau der Seitenblinker bestätigt.

    Im Schweller selber sitzen so halter die gesteckt werden und fahrzeugseitig geklebt werdern. Diese Leiste trägt nur zur Befestigung des Schwellers bei, sondern dient nur zur fixierung des Schwellers! Die sollte man am, besten nie abmachen, denn wenn die einmal ab ist, ist das ne schöne Fummelarbeit bis die wieder so sitzt wie sie soll. Und wenn die noch nie dran waren (für die Nachrüster) lohnt sich das nicht die Leisten zu kaufen.

    DOT5 ist meines Wissens nach nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, da DOT5 aus aufnahmetechnischen Gründen nicht zugelassen ist. Wenns dich genau interessiert kann ich nochmal nachschauen. DOT 5 ist z.B. bei der Bundeswehr im Einsatz, aber die wechseln das Zeug eh regelmäßig, von daher... Was beim Wechsel der Bremsflüssigkeit noch passieren kann, ist das einem die Dichtung schneller wegschrumpeln als man schauen kann! Das kann auch bei gleichen Klassen passieren, also DOT4 drin und neue DOT4 rein und trotzdem schrumpeln die Dichtungen. Ich hab z.B. noch keinen Unterschied zum teuren VW Zeug gemacht, die günstigerere ausm Zubehör bremst genauso gut. Und alle zwei nJahre kommt neue rein.

    Ich hab mittlerweile auch eins hier liegen und muß das noch einbauen, aber mit neuer Dichtung, da die die dran war nicht mehr zu gebrauchen ist (hart, grün, spröde) Und die die jetzt im Golf drin ist, hat nen Riß... Mal sehen was das wird.

    Ich kann günstig 20er Spurverbreiterungen bekommen die ich dann mit meinen 9x16 ET30 an der HA fahren will. Bisher bin ich die mit 10ern gefahren und da war eigentlich noch Platz, hat bei voller Beladung und Bodenwellen aber etwas gestreift. Etwas weiten kann ich die Radläufe noch. Fährt hier irgendwer eine ähnliche Kombination von der ET her?? Bilder?