also bitte...
dass muss man doch net verkomplizieren....
im straßenverkehrsgesetz stehts doch drin (kann sich jeder runterladen den passus):
wortlaut, von mir in eigene worte gefasst (§9 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung FZV):
kennzeichen für fz außerhalb des Zulassungszeitraums gelten als ungestempelte Kennz. [...] verweis auf §10(4) FZV: fahrten in unmittelbaren zusammenhang mit Zulassungs-
behörde, Hauptuntersuchung etc... dürfen auch mit ungestempelten Kennz durchgeführt werden, wenn die Zulassungsstelle vorab ein solches zugeteilt hat u Versicherungsschutz besteht... dass iss doch bei dir der fall! also kurzzeit ran u weg damit. (auch wenns sich zunächst um eine eintragung handelt, weswegen du damit zum tüv fährst. alles andere wäre verkomplizierung, aber du hast ja in deiner eingangsfrage net den grund deines fahrens reingestellt. VORAB: HAUPTUNTERSUCHUNG: ---> Kurzeitkennzeichen ran; ABNAHME: rotes Kennzeichen ran;)
Ausführlicher:
wenn du nen umbau gemacht hast, bei dem vorerst die BE des fz erloschen ist: rote nummern dran, weil diese für fz grundsätzl ohne BE gelten!!!!
beispiel für erlöschen der BE: anbau von rad/reifen-kombi ohne einhaltung der bedingungen eines Teilegutachtens, anbau von Felgen von herstellern für fz anderer hersteller [häufigstes beispiel: anbau von AUDI-Rädern an AUDI´s älterer Baujahre, Fz. d. Herst. VW, etc....] , verlängern von motorhauben ohne Teilegutachten, anbau von tagfahrleuchten....etc... GRUNDSÄTZLICH: anbau von dingen, die mit teilegutachten einhergehen, an die sich aber aufgrund nebenhergehender veränderungen nicht gehalten werden kann. das heißt dann "einzelabnahme". oder anbau von sachen, für die´s kein teilegutachten oder anderes prüfzeugniss gibt. das heisst dann auch "Einzelbegutachtung", also Begutachtung im Ermessen des Sachverstandes des begutachtenden amtlich anerkannten Sachverständigen (alte Bundesländer: TÜV SÜD GmbH; neue Bundesländer: DEKRA).
strickt man diese sache mit "erlöschen der BE" weiter, so kann ich sagen: vorerst kein erlöschen der BE, wenn eine veränderung gemacht wurde, für die ein Teilegutachten existiert, und ansonsten KEINE weiteren veränderungen am fz existent sind bzw. gemacht wurden. denn der tüv/die behörde muss ja erstmal davon ausgehen, dass der kunde/die werkstatt alles im Rahmen des teilegutachtens richtig gemacht hat. aber daran scheiterts erfahrungsgemäß, weil gewisse auflagen innerhalb des gutachtens (GA) ausser acht gelassen worden sind / nicht beachtet wurden. häufigstes ausserachtlassen / nichtbeachten: einschraublänge für felgenbolzen, bremskraftregler nicht eingestellt (werkstattarbeit, mit protokoll), spur/sturz nicht eingestellt (vermessungsprotokoll fehlt)... ufff ... etc.
naja.