Beiträge von caipi

    die 90dB werden als Höchstwert für normal strassenzugelassene Fahrzeuge betrachtet, allerdings gibts wegen der geschilderten Messungenauigkeiten noch 5dB Toleranz


    ich hab mit der 70mm Hartmann Anlage am G60 -in ungefähr 1 Meter Abstand bei 2/3 Nenndrehzahl schräg hinter dem Endrohr gemessen- 91dB gedrückt,


    bei 90dB eingetragenem Standgeräusch stand somit einer Eintragung per Einzelabnahme nichts im Wege :zwinker:

    2. Die Sicherstellung von Fahrzeugen zur Beweissicherung


    Die Polizei erhält über § 53 Abs. 1 OWiG eine weitere Aufgabenzuweisung.

    "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. ..."




    Das Führen (auch Zulassen bzw. Anordnen durch den Halter) eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeuges) mit technischen Mängeln stellt grundsätzlich erst einmal eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. einschlägigen §§ der StVZO und der StVO dar. Je nach Anzahl und Ausprägung der Mängel, sind diese Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht mehr geringfügig, wird doch die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt. Für die Polizei ergibt sich hieraus der Zwang zum Handeln, da eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt. Das pflichtgemäße Ermessen bezieht sich nämlich nur darauf, ob der Beamte einschreitet oder nicht. Wenn er einschreitet, hat er alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicher zu stellen.


    Die Polizei hat zu beweisen, dass sich der Betroffene ordnungswidrig verhalten hat. Dies kann durch Feststellen und dokumentieren bestimmter Mängel erfolgen, aber auch durch die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Welche Anordnungen oder Maßnahmen getroffen werden, bestimmt u. a. der GdV. Wenn eine reine Dokumentation, beispielsweise durch Fotos oder Messen bestimmter Verschleißmaße geeignet erscheint, auch vor Gericht eine entsprechende Beweiskraft zu entwickeln, dann wäre eine Sicherstellung nicht gerechtfertigt.


    So wäre eine Sicherstellung nur wegen abgefahrener Reifen oder wegen einer verbogenen Zuggabel eines Anhängers nicht verhältnismäßig. Von Beleuchtungsmängeln möchte ich hier gar nicht reden.


    Alles hängt aber sehr von der fachlichen Kompetenz des Polizeibeamten ab. Die Gerichte folgen i. d. R. immer dann der Aussage eines Polizeibeamten, wenn es sich um einfache, auch für den Laien leicht erkennbare Mängel handelt.


    Eine kleine Anmerkung hierzu am Rande.
    Auch, wenn ich mir selbst eine gewisse fachliche Kompetenz zur Erkennung und Bewertung technischer Mängel zuspreche (siehe Buch), durfte ich mir vor Gericht schon anhöhren: "Sie sind kein Sachverständiger, das können sie gar nicht beurteilen!" Selbstverständlich kann ich mich nicht mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen messen, ist auch nicht meine Absicht, aber ich dachte, ich bin sehr wohl dazu in der Lage einzuschätzen, wie lange ein Mangel schon Bestand haben musste, wenn die Bruchstelle verrostet ist. Weit gefehlt, die Richterin sah das anders.


    Kommen wir aber nun zur Frage der Tieferlegung. Es gibt tatsächlich kein gesetzliches Maß für die Bodenfreiheit. Jedenfalls nicht für Pkw. Für Lkw und Geländewagen ja. Dennoch müssen gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.


    Darüber hinaus gibt es bestimmte Vorschriften, in denen feste Höhen vorgeschrieben sind (Scheinwerfer und Kennzeichen).


    Tieferlegungen von 6 cm sind keinesfalls mehr akzeptabel, besteht doch jederzeit die Gefahr, dass das Fahrzeug bei Fahrbahnunebenheiten (Spurrillen) aufsetzt und dadurch die Ölwanne abreißen kann. Man sieht ja derartige Fahrzeuge immer wieder, wie sie bei schlechteren Straßen langschleichen, weil sie ständig irgendwo aufsetzen. Der nachfolgende Verkehr hat dann das Nachsehen. Es liegt dann nicht nur eine Behinderung sondern auch eine Schädigung des Straßenbaulastträgers vor.


    Die Tieferlegungen setzen ja einen Austausch bzw. eine Veränderung des Fahrwerkes voraus, durch die die BE des Fahrzeuges tangiert wird. Ergibt sich daraus eine Gefährdung, dann liegt auch ein Erlöschen der BE vor.


    Es ist für die Polizei schlichtweg unmöglich, vor Ort eine klare Beweissicherung zu betreiben. Hier besteht der Verdacht (und dieser reicht für die weiteren Maßnahmen aus!!!), dass das Fahrzeug nicht mehr den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und die Verkehrssicherheit wesentlich darunter leidet. Es könnte ja auch eine unzulässige Kürzung der Fahrwerksfedern vorliegen. Oder die ursprünglich eingetragene Tieferlegung wurde anderweitig verändert. Daher erfolgt zur Beweissicherung die Sicherstellung des Fahrzeuges, damit ein amtlich anerkannter Gutachter für den Kraftfahrzeugverkehr die objektiv vorhandenen Veränderungen auflistet.


    Selbstverständlich ist auch hier der GdV zu beachten. Daher ist auch die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens möglich. Das dürfte immer dann erfolgen, wenn keine Hinweise darauf vorhanden sind, dass hier eine Gefährdung vorliegen könnte und / oder die Mängel sehr "übersichtlich" sind. Hier wird der Betroffene über die zuständige Zulassungsbehörde aufgefordert, beispielsweise ein Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges beizubringen. Es muss sich hierbei nicht um das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen handeln. Eine Sicherstellung, um ein Fahrzeug i. S. d. § 17 Abs. 3 StVZO prüfen zu lassen, ist keinesfalls zulässig und damit rechtswidrig.


    Nun hat der Beamte aber den Verdacht der Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges und kann vor Ort keine abschließende Beweisführung betreiben. Die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens ist auch nicht geeignet, vor Gericht seine Feststellungen zu untermauern, da regelmäßig die unzulässigen Veränderungen vor der Begutachtung beseitigt wurden. Wenn eine freiwillige HU-Vorführung ist ebenfalls nicht möglich ist, dann entschließt er sich zur einschneidensten Maßnahme, der Sicherstellung des Fahrzeuges zur Erstellung eines technischen Gutachtens.


    Wie bereits zu 1. erwähnt, stellt die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff dar, für den es einer Eingriffsbefugnis bedarf.


    Diese ergibt sich aus § 94 StPO. Wenn der Betroffene nicht anwesend oder mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist, dann sind die weiteren Formforschriften aus § 98 StPO zu beachten. Deshalb werden die §§ 94, 98 StPO immer im Zusammenhang genannt. Da in der Regel der Betroffene nicht damit einverstanden sein wird, erfolgt die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Von besonderer Bedeutung ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des ausdrücklichen Widerspruches i. S. d. § 98 Abs. 2 StPO. Dieser bewirkt, dass der anordnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Anordnung beantragen muss.


    Bei meinen letzten derart gelagerten Fall hat das Gericht dann nach sechs Wochen die Anordnung bestätigt. Für diese Zeit verblieb das Fahrzeug im Gewahrsam der Polizei und der Betroffene hatte keinerlei Zugriffsrecht auf das Fahrzeug.


    Selbstverständlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde. Daher ist auch allen Polizeibeamten anzuraten, ihre Verdachtsmomente, die zu einer Sicherstellung geführt haben, umfassend (am Tag der Sicherstellung) auf dem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren, das dem Betroffenen ausgehändigt wird. Hiermit stellen sie sich jeden Verdacht der Willkür oder überzogener Maßnahmen entgegen.


    Fazit:


    Eine Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens erfolgt immer auf Grund der §§ 94, 98 StPO. Sie ist auch bei Tieferlegungen möglich, wobei der GdV jederzeit zu beachten ist. Dieser kann jedoch nur am Einzelfall geprüfte werden.


    Gleichzeitig wird hiermit auch eine Gefahr beseitigt. Durch die Inbetriebnahme eines mängelbehafteten Fahrzeugs liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und wird unter den Gefahrenbegriff subsumiert. Ebenso die tatsächliche Gefahr, die über die zulässige Gefahr des § 30 StVZO hinausgeht.


    Es findet somit ein so genannter doppelfunktionaler Eingriff statt. Mit einer Maßnahme sind zwei Rechtsgebiete betroffen, die Ordnungswidrigkeitenverfolgung und die Gefahrenabwehr. Dennoch würde die alleinige Sicherstellung zur Gefahrenabwehr am GdV scheitern (siehe zu 1.).




    gruss

    na juhu, der Wisch ist nicht das Papier wert, auf dem er -hoffentlich nicht- ausgedruckt wird


    Grundsätzlich ist zu sagen, dass das ASOG (Bln) das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin ist, also ein Landesgesetz für Berlin.


    Für alle übrigen Bundesländer gibt es eigene Gesetze für die Polizei und Ordnungsbehörden, nennen sich dann jeweils PAG/POG/PolG/SOG/HSOG usw.


    die §§ 1000, 992 und 1004 sind in völlig falschem Zusammenhang genannt


    ich machs mir mal relativ einfach und zieh nen Text aus dem Verkehrsportal, der die meisten grundsätzlichen Fragen erschöpfend beantworten sollte:


    Es gibt zwei Zielrichtungen der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen.


    1. Die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr


    Rechtsgrundlagen sind hier die Polizeigesetze der Länder, in Berlin das ASOG. Der § 2 ASOG hat damit ja nun gar nichts zu tun. Dieser regelt die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. Die Polzei ist keine Ordnungsbehörde. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden im ASOG explizit benannt werden. Im PolG-NRW beispielsweise gibt es ein reines Polizeigesetz, wo die Ordnungsbehörden gar nicht auftauchen.


    Die Zuständigkeit der Berliner Polizei ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung nach § 1 ASOG. Diese Regelung wird in § 4 ASOG weiter ergänzt.


    Zitat:

    "Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt."


    Da die Sicherstellung von Kraftfahrzeugen einen Grundrechtseingriff (Artikel 14 GG) darstellt, bedarf es für eine Sicherstellung auch einer Eingriffsbefugnis. Diese ergibt sich aus § 38 speziell aus Nr. 1 und 2 ASOG.


    Zitat:


    "Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, ..."




    Bei Fahrzeugmängeln, die den Verdacht der Verkehrsunsicherheit begründen, wäre zwar eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr naheliegend, diese könnte aber nur zum Ziel haben, dass Fahrzeug aus öffentlichem Straßenland zu entfernen. Das wäre aber nur dann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (GdV) rechtmäßig, wenn selbst vom stehenden Fahrzeug eine Gefahr ausgehen würde, beispielsweise durch auslaufende Treib- und Schmiestoffe. Auch hier müsste dann wieder abgewogen werden, ob nicht andere geeignete Mittel die Gefahr abwehren könnten, z. B. entsprechende Auffangbehälter.


    Man sieht, dass nur in den seltensten Fällen eine reine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr i. S. d. § 38 Nr. 1 ASOG in Betracht käme.


    Häufiger kommt dagegen die Nr. 2 zum Tragen, wenn hochwertige Fahrzeuge (GdV) unverschlossen abgestellt werden.


    Fazit:


    Eine Sicherstellung von Fahrzeugen zur Gefahrenabwehr steht bei technischen Veränderungen oder infolge erheblicher technischer Mängel durch die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, nicht zur Rede.


    Eine Sicherstellung durch die Polizei zur Erstellung eines technischen Gutachtens verfolgt nämlich eine andere Zielstellung.

    Hydros von 16 V und 8 V sind definitiv gleich,


    mit den normalen Hydros lässt aber schon sich eine Gewichtsersparnis von 30 Gramm erreichen,


    die originalen G60 Hydros wiegen 80 Gramm, die neueren INA-Teile nur noch 50 Gramm

    ganz genau, allerdings wird nicht nur die Adapterplatte, sondern auch eine passend angefertigte Schwungscheibe mit Aufnahme für die jeweilige Kurbelwelle und Anlasser-Zahnkranz fürs Käfer/Kübel-Getriebe benötigt,


    hier mal ein Beispiel:


    ganz einfach,


    die normalen G60 Getriebe (AYN, CBA) sind 3.68


    das ATB ist 3.45 übersetzt


    die meisten TDI Getriebe (ASD/CYP) sind 3.16, also schon deutlich länger


    zum Vergleich: ein VR-Diff ist auch schon recht lang, 3.38

    1. der Kopf braucht nur 2 Zehntel plangeschliffen werden
    2. musst natürlich nach dem Auslitern und Berechnen auf das gewünschte Maß planfräsen lassen, macht jede Zylinderschleiferei oder Motorenbude
    3. du hast mit der 86.4er Kurbelwelle keinen 2 Liter mehr, sind dann mit der 82.5er Bohrung um die 1850 Kubikzentimeter


    was denn nun, 16VT oder 16VG60? sind völlig unterschiedliche Konzepte


    kannst aber auch ganz simpel mit Platte und zwei Kopfdichtungen fahren

    @mr.b: kommt immer drauf an, wie der Basisrumpf ausschaut, lässt sich auch nicht verallgemeinern, für meinen 8V-Crossflow-G60 bin ich auf ne 83er Bohrung gegangen, bei nem stark aufgeladenen Turbo würd ich mehr Fleisch zwischen den Zylindern lassen, da ist ein auf 81 oder 82 gebohrter Diesel-Hochblock sicher besser


    wenn du schon ne grobe Einlaufkante hast, wirst du auch mit neuen Kolbenringen nicht viel Freude dran haben, wenn der Rumpf nur wenig gelaufen ist, schon besser


    du machst den Zylinderkopf einbaufertig, dann einen Brennraum mit einer Plexiglasplatte und etwas Fett abdecken und durch ein Spritzenloch und ein am obersten Punkt befindliches Entlüftungsloch den Brennraum mit dünnem Öl füllen, die Spritze sollte eine ml-Skalierung haben, dann lässt sich die verfüllte Menge prima ablesen, hab dafür ne 60ml Spritze genommen, macht sich am besten



    wenn du das Volumen eines Brennraumes im Kopf ermittelt hast, kannst du 8.5ml für ne 1.6mm Metallkopfdichtung oder 10,5ml für ne 1.9mm Kopfdichtung dazurechnen


    dann deinen Rumpf zerlegen, die Zylinderbohrungen bohren oder nachhohnen lassen und einen Kolben zur Probe stecken und auf OT stellen, dann den Rumpf auslitern, durch die geänderte Kurbelwelle sollte ordentlich was reingehen,


    dann fängt die Rechnerei an, wieweit der Rumpf plangefräst bzw. geschliffen werden muss, um auf deinen gewünschten Verdichtungswert zu kommen, dafür brauchst du nur die Formel für die Volumenberechnung eines Kreiszylinders


    ich hab mit 83.01 Bohrung und 86.4mm Hub einen neuen Hubraum von 1869cc, also 467,25cc pro Zylinder und 63cc Gesamtbrennraum Kopf/Dichtung/Rumpf in OT


    gruss

    Max: das Problem ist nur, dass solche Behauptungen als Halbwahrheiten die nächsten 100.000 Jahre durchs www schwirren und immer wieder mal hoch kommen, bis mans nicht mehr hören kann


    der 9A hat ne 82.5er Bohrung, 144er Pleuel und ne 92.8er Kurbelwelle, ist also ein Normalblock-Langhuber, wenn du so willst


    der ABF hat ne 82.5er Bohrung, 159er Pleuel und ne 92.8er Kurbelwelle mit OT-Zahnscheibe, ist also ein Hochblock-Langhuber


    es gibt auch kein Verhältnis von Lang- und Kurzhuber, nur entweder oder


    @mr.b: kannst auch ne 86.4er Welle vom KR, PG oder 1H nehmen


    ich hab nen 2E Rumpf auf 83.01 gebohrt, ne 86.4er Kurbelwelle, 159er Pleuel und Mahle-Slipper-Kolben fürn 8Ventiler-Kopf, den Rumpf passend geplant und gut


    gruss

    Max:


    1. ist der 9A kein Hochblock, der ABF sehr wohl
    2. muss man für einen Turboumbau grössere Veränderungen am gesamten Motorumfeld vornehmen


    was willst mit deinem Kurzhuber Langhuber-Vortrag?


    alle Motoren, die mehr Hub als Bohrung haben, sind theoretisch Langhuber


    die Opel 2.0 16V sind mit 86x86 Quadrathuber und BMW baut mehr Bohrung als Hub, also Kurzhuber, das wars schon


    und wer hat gesagt, dass Hochblöcke nicht für Aufladung geeignet wären, sie sind wegen der langen Pleuel sogar sehr gut


    die Rede war vom ungünstigen Schwingungsverhalten der 2.0 Kurbelwellen, anscheinend besonders mit den Zahnscheiben für den OT-Sensor


    kannst auch jederzeit ne 86.4er KW in einen Hochblock bauen, um das Problem zu beseitigen,


    gruss

    der AGU ist der kleine 1.8T mit 150 PS


    1.8 20V sind die Bezeichnung für die Saugmotoren


    die 1.8T Rümpfe haben vier Ölrücklaufkanäle auf der Abgasseite des Motors, die älteren Rümpfe nur zwei,


    die Frage, ob sich der Anpassungsaufwand lohnt, würd ich mit "nö" beantworten, weil die 1.8T Rümpfe leider keine Hochblöcke sind,


    ansonsten ganz nett, Ölpumpe über Kette, schöne KG-Entlüftung, OT-Sensor an der Kurbelwelle :zwinker:

    cc ist nur ne Alternative zu ml


    aber die Angaben aus den diversen Listen im Netz, wie z.B. injectors.pdf sind leider sehr unterschiedlich, oft ohne Angabe, bei welchem Druck und mit welchem Medium gemessen, da gibts Messungen mit Benzin und mit Heptan,


    wenns ganz genau sein soll, ne Benzinleiste mit verschiedenen E-Ventil-Probanten bestücken und mal einzeln für 60 sec mit 12 Volt antakten,


    gruss

    lässt sich so nicht sagen, die Art der Messung halte ich für sehr ungenau


    Leistung nutzt auch nichts, wenn du nur am feilen bist,


    kannst über eine gute Getriebe/Reifen/Felgen/Balance/Fahrwerk-Abstimmung eine sehr ordentliche Traktion erreichen, aber dazu sind die Bedingungen auf öffentlichen Straßen zu selten optimal


    hab hier nen 13.9er Lauf von mir


    gruss

    besser ist ne anständige Messung auf der Viertelmeile mit 60Ft Traktionszeit,


    da sind die Messfehler bei gut eingemessener Anlage sehr gering, du kannst mehrere Läufe fahren und die Zeitzettel dann später in Ruhe auswerten


    meine beste Traktionszeit auf 60Ft waren 2.119sec, 1/8 Meile 8.9sec auf 132kmh mit 1020 Kilo FWD und rund 225PS


    gruss :wink

    normalerweise passt beim normalen Golf II G60 LLK der originale mit 580mm Netz oder der 475er vom Corrado


    beim Rallye-LLK passt auch noch der Wasserkühler vom Corrado VR6 mit 675mm Netz, hab ich so verbaut


    wenn du den Ausgleichsbehälter wegcleanen willst, wirst wohl oder übel markenoffen suchen müssen, am besten beide Anschlüsse und den Thermostatschalter Fahrerseitig, den Einfüllstutzen Beifahrerseitig


    wenn der obere Anschluß am Lader sitzen würde, gibts definitiv Platzprobleme


    ich würd ein bisschen Schrottplätze abtingeln und mal schauen :wink

    sind beide zu hoch für Landstrassengetingel, sollten am Flansch gemessen zwischen 80 und 90 Grad sein, nur ab und zu bei Vollast in den dreistelligen Bereich


    zur Differenz lässt sich sagen, dass du einen Geber für den Zylinderkopf auch an der richtigen Stelle einsetzen musst und einen Geber vom Flansch zum Flansch,


    zudem sind die nicht sehr genau, haben bis zu 10 Grad -/+ Messtoleranz, tausch doch die beiden Sensorleitungen mal über Kreuz


    und schau ruhig mal nach nem Ölkühler, der vom Golf I GTI ist meist recht preiswert zu haben und passt komplett mit Flansch an den Block,


    gruss