so jetzt zum letzten Mal:
er muß die Sache nicht rausrücken, da es sich dabei um einen originären eigentumserwerb handelt - in Ö-Recht wäre das paragraph 367 ABGB.
vorraussetzung dafür ist:
-es muß sich um eine bewegliche Sache handeln
-entgeldlicher erwerb
-redlicher erwerber
-erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem befugten Gewerbsmann oder einem Vertrauensmann.
So nachdem alle Punkte erfüllt sind, hast du Eigentum an dem Teil erworben, sprich du mußt nichts rausrücken - und der eigentliche Besitzer muß sich an dem Dieb (bzw.Verkäufer) schadlos halten!!
so schauts aus!
edit: soweit ich weiß ist das in D ähnlich, da ja ein Großteil des Österr. ABGB von Deutschen BGB abstammt!!!!
mfg