Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen
durch Ätzen, Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder anderer
Verfahren angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung
der aus Sicherheitsglas bestehenden Scheibe und damit gemäß § 19 Abs.
2 StVZO die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis
erlischt nicht bzw. die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die
Kennzeichnung (FIN oder Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des
Wischerbereichs und bei allen anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich
von nicht mehr als 50 mm Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem
Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, daß
die nach Art und Größe (maximal 1 000 mm2 Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung
mit der genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen
keine unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften
des Glases erfolgt. Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit des
Kennzeichnungssystems ist vom Systemanbieter oder dem Kraftfahrzeughersteller
gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt durch ein Gutachten der für die Prüfung von
Sicherheitsglas zuständigen Prüfstelle zu führen.
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Die Veränderung der Scheibe ist demzufolge leider unzulässig.