Hab dazu mal etwas gegoogelt und folgendes gefunden:
Ausfuhrkennzeichen:
Sie wollen ein Fahrzeug ins Ausland exportieren, das bisher in Deutschland zugelassen war. Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen bestehen Sonderregelungen. Erkundigen Sie sich hierüber bitte bei den Zulassungsstellen.
Das Fahrzeug müssen Sie der Kfz-Zulassungsstelle vorführen. Dies ist nur entbehrlich, wenn die Hauptuntersuchung im Monat der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens durchgeführt worden ist oder es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Beträgt die Dauer der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens mehr als drei Monate, wird das Fahrzeug ab Zuteilung des Kennzeichens für den Gesamtzeitraum bis zu maximal einem Jahr kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Ist die Betriebserlaubnis abgelaufen (vorübergehende Stilllegung von mehr als 18 Monaten oder endgültige Stilllegung), muss zur Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens vorher ein Gutachten durch den TÜV eingeholt werden (nach § 21 StVZO - Vollabnahme).
Kurzzeitkennzeichen:
Sie wollen mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug
Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchführen.
Das Kennzeichen ist für fünf Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung gültig. Eine Zuteilung, bei der der Gültigkeitsbeginn in der Zukunft liegt, ist nicht möglich.
Ist die Bundesrepublik Deutschland Ausgangspunkt der Fahrt, so gilt das Kurzzeitkennzeichen gemäß den bestehenden Abkommen auch für Überführungsfahrten in die Niederlande, in die Schweiz und nach Österreich. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Fahrzeugschein vollständig durch die Zulassungsbehörde ausgefüllt wird.
Ich würde mich aber an Deiner Stelle mal auf der (österreichischen) Zulassungsstelle genauer erkundigen ob es nicht auch bei Euch Kurzzeitkennzeichen gibt die Du beantragen und zur Überführung mitbringen kannst. Sozusagen ein Einfuhrkennzeichen. Sicher gibt es da auch landestypische Unterschiede was die Regelungen betrifft.
Ich hoffe ich konnte Dir zu einem gewissen Teil weiterhelfen.