http://www.verkehrsportal.de/b…0dc1a35994&showtopic=5509
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zeichen 1042-31 der StVO mit der Aufschrift "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr", das bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht ist und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Werktage beschränken soll, auch an einem Samstag Wirkung entfaltet. Der Samstag ist nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag", was unabhängig davon ist, ob dieser Tag Arbeitstag ist oder nicht. Die durch Zeichen 274 der StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gilt also trotz dieses Zusatzschildes auch an einem Samstag (OLG Hamm VRS 100, 468 = NZV 2001, 355 = DAR 2001, 376 = zfs 2001, 381 = VM 2001, 93 Nr. 91).