Beiträge von VW_199

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    Original von Eddie
    Die MODS sind nicht verpflichtet sich für jede Löschung/Schliessung o.ä. zu rechtfertigen!


    dann nimmt hier jemand seinen Posten nicht sehr ernst, von mir wurde ein posting gelöscht und es hat mir keiner gesagt warum, ich weiss auch nicht wer es war X(


    edit: es war nicht in dem Thread den Cozmo angesprochen hat. wollte es lediglich mal angesprochen haben da soetwas unmut bei den User erzeugt, und das geht nicht nur mir so.

    tach auch *wink*


    hab mir am WE nen ABF geholt aber leider war kein Steuergerät dabei :( die Nummern vom Steuergerät hab ich, allerdings scheint das Teil noch seltener zu sein als der ABF selber :(


    gibs da bezahlbare alternativen ? also jez nich unbedingt ausm VW-Regal evtl. von irgendwelchen Tunern oder so.... irgendwas frei programmierbares oder so... *seufz*

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    Original von Mystic_Freak
    Ich meinte zwar eine andere Variante....



    haste mal bild davon oder ne genauere beschreibung ??


    SkTuning :motz :-r :motz :-r Werbung suckt, mach wenigstens die schreibfehler raus... :arsch:

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    Original von Steffi
    Welche Digicams habt ihr so?


    Sony DSC-P72 <<< perfekt bis auf den Akku.


    auf keinen Fall bei Ebay, viel zu teuer. lieber bei http://www.guenstiger.de schauen.


    ich würd mindestens 2 Megapixel und 3-fach optischen Zoom nehmen. achte darauf das du nen Wechselspeicher hast (z.b. SONY MemoryStick), da kann man problemlos aufstocken oder noch einen kaufen.

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    Original von 5ive
    Allerdings hat hier doch neulich grad einer geschrieben, wenn alles eingetragen ist, dann gibt es gar kein genaues 10 cm tiefer Verbot!


    ODER???? :-r :?: :?:


    meinste das ??


    ich will mal versuchen das ein wenig zusammenzufassen:


    es gibt die Bodenfreiheit am Auto betreffend das VdTüv Merkblatt 751 welches sinngemäß besagt: "Die Bodenfreiheit eines Autos sollte 80mm nicht unterschreiten."


    Dies ist nur eine Empfehlung. daran muss man sich nicht halten.


    Dann gibt es indirekt die Bodenfreiheit betreffende §en der STVZO, diese wären:


    §50 abs. 3 :


    Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


    §72


    § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
    tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.


    §60 Abs. 2


    Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.



    §53 Abs. 1


    Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.



    §52a Abs. 2


    Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.



    Wir sehen: es gibt in D kein Gesetz das sich direkt auf die Bodenfreiheit bezieht.


    Das heisst:


    Man darf sein in D zugelassenes Fahrzeug so tief legen wie man will, solange folgende Masse eingehalten werden:


    - 500mm zur Spiegelunterkante des Hauptscheinwerfers (gilt nur für Fahrzeuge die erstmals am 1.1.1988 zugelassen wurden)
    - 200mm zur UK des vorderen Kennzeichens
    - 300mm zur UK des hinteren Kennzeichens
    - 350mm zur UK der Leuchtfläche der Schlußleuchten
    - 250mm zur UK der Leuchtfläche des Rückfahrscheinwerfers


    Desweiteren sollte natürlich die Restgewindelänge eines Gewindefahrwerks eingehalten werden, denn sonst is das ganze auch wieder illegal.


    Sollte ich etwas vergessen haben oder irgendwas falsch wiedergegeben haben >> sagts mir.


    Hoch angebrachte Hauptscheinwerfer und guten Tiefflug wünscht VW 199 :D

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    Original von foogy
    Dicken Magneten auf der Innenseite, der das Nummernschild hält? :lol


    Au man, ich übertreffe mich heute mal wieder selbst ;)



    sind die Kennzeichen nicht aus Alu ?? ich denke die sind nicht magnetisch.


    btw es gibt auch klebbare Kennzeichen - fragt mal bei eurer Zulassungsstelle nach.

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    Original von gtspecial
    Und wie sieht es mit Toleranz aus?



    gibts nicht. oder hören sich 50cm irgendwie nach Toleranz an ??


    wenn dich die Bu**en messen und du bist bei 490mm dann werden sie wohl noch ein auge zudrücken - oder auch nicht..... kommt auf den Polizisten an.


    PS: spätestens bei 470mm is bei denen schluß mit lustig, da kennen die weder gnade noch Toleranz.... :-a

    auf deutsche Ämter zu hoffen kann man im vornherein als schnapsidee abstempeln *gr*


    das KBA hat mir ne auflistung von beztugsquellen und ne grafik mit änderungen der stvzo geschickt.