12.3.13 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO Seite 234 / 0
TBNR Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV
330000 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat
(B - 1) 25,00
330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat
(B - 1) 25,00
330600 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen.
Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214 BKat
B - 3 50,00
330606 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen.
Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214 BKat
B - 3 50,00
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 23. Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers.
(2)
Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,
falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
nicht alsbald beseitigt werden;
dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.