Rechtslage: Abschleppen eines nicht zugelassenen KFZ...

  • Hi Leute,


    ich blicke trotz googeln nicht mehr durch:
    Früher durfte man ein nicht zugelassenes Auto nur ab-/schleppen, wenn der Schleppende einen "Zweier" Führerschein hatte. Wenn ich es richtig verstehe, ist es nun etwas anders, ich verweise auf folgende Links:
    http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
    sowie §6 FeV: http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_06.php


    Wenn ich es richtig verstehe, kann man nun also mit dem Führerschein BE ein nicht zugelassenes Auto schleppen, wenn das Gespann nicht mehr als 3500 kg wiegt, Achsenanzahl egal (der alte "Dreier" ging zwar bis 7,5 Tonnen, allerdings nur bis 3 Achsen)...


    Sehe ich das richtig, oder hat jemand noch andere Info´s ?


    MfG,
    Turbo

  • Also ich wollte auch ein NICHT Angemeldetes Auto abschleppen und hab mich da bei zwei verschiedenen PIs informiert, die sagten beide, dass das UNZULÄSSIG ist. Egal welchen Führerschein hat, da das abgeschleppte Auto nicht versichert ist....



    Alos hab ich mir nen Hänger geliehen...

  • Das abgeschleppte Fahrzeug ist doch mit der Schleppenden Mühle mitversichet. ist ja quasi Ladung. Der hinter Lenker braucht nicht mal einen Lappen.
    So wurde es uns beim Dreier (1988) und beim BCE (1992) beigebracht.

  • Zitat

    Original von MRGolf
    Das abgeschleppte Fahrzeug ist doch mit der Schleppenden Mühle mitversichet. ist ja quasi Ladung. Der hinter Lenker braucht nicht mal einen Lappen.
    So wurde es uns beim Dreier (1988) und beim BCE (1992) beigebracht.


    So ist es.

  • Zitat

    Original von MRGolf
    Das abgeschleppte Fahrzeug ist doch mit der Schleppenden Mühle mitversichet. ist ja quasi Ladung. Der hinter Lenker braucht nicht mal einen Lappen.
    So wurde es uns beim Dreier (1988) und beim BCE (1992) beigebracht.


    1992 BCE?
    da gabs die klassen noch gar nicht

  • Zitat

    Original von eddi
    ein Fahrzeug das nicht zugelassen ist darf nicht abgeschleppt werden sondern nur mit einem Trailer transportiert werden!1


    Falsch!
    Ein Schleppen in sogenannten Notlage ist immer erlaubt, dabei spielt keine Rolle ob zugelassen oder nicht, oder ob der Fahrer des Zugfahrzeuges B oder BE Klasse hat.

  • Hab gerade mit der Zulassungsstelle hier telefoniert bzw. haben die mich fünfmal weitergeleitet und die haben mir gesagt, das der Fahrer des Zugfahrzeugs einen LKW-Führerschein haben muss, weiterhin muss es mit einer Abschleppstange abgeschleppt werden und man braucht eine Schleppgenehmigung. Aber er hatte auch im gleichen Atemzug gemeint, das ich mir lieber nen Anhänger suchen sollte, weil das um einiges billiger kommen würde und schneller gehen würde.


    Edit: Also alles bei einem nicht zugelassenen Fahrzeugs!!

    Die drei größten Krisen im Leben eines Mannes: Frau weg - Job weg - KRATZER IM LACK !!! :D

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.MeToo!! ()

  • Zitat

    Original von eddi
    und wie willst du die Notlage eines nicht zugelassenen Fahrzeuges begründen? :tock:


    Den hier :tock: kannste jetzt mal an dich reichen


    Abschleppen
    ... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.

  • also ich war heute beim tüv und hab mir diesen hänger hier Tüven lassen
    :D


    warum ich das erzähl??? früher durfte man diese hänger auch nur mit LKW lappen fahren ,weil er mehr als 3achsen hatte , deshalb brauchte man auch fürs Schleppen (nicht ABschleppen) ein LKW lappen!!! aber heute ist alles anders und man braucht nicht unbedingt ein LKW lappen um zu SCHLEPPEN


    Alle Führereininhaber von Kl. 3 alt erhalten auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:
    Umfang der Klasse B/ BE und C1/ C1E:
    Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun also auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!
    Umfang der Klasse C1E:
    Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t
    Gesamtmasse des Zugs max. 12000 kg
    zul. Gesamtmasse Anhänger darf höchstens gleich oder kleiner sein als Leergewicht Zugfahrzeug


    3 C1E Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg, wenn die Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht überschreitet bisherige Beschränkung auf 3 Achsen im zulässigen Anhängerbereich entfällt durch den Tausch in den Kartenführerschein bis zur Gesamtmasse der Kombination von max. 12 t



    und hier was zum thema
    der Tüprüfer bei dem ich heute war hat mir folgendes erklärt,
    grundsätzlich darfst du NICHT schleppen, aber man kann sich eine
    Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO von der gemeinde aushändigen lassen/beantragen



    §33 Schleppen von Fahrzeugen
    (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.


    (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:


    Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.


    Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.


    Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.


    Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.


    § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.


    Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.


    Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.


    ----------



    ich denke jetzt sollte klar sein was man darf oder nicht :wink

  • Zitat

    1992 BCE?
    da gabs die klassen noch gar nicht


    Für Zivilisten nicht. Aber wenn man per Befehl ein Grünes Auto lekne durfte, dann schon :D


    Das war beim Bund. Die hatten diese Bezeichnung schon viel früher.

  • Also mal ganz egal welchen Führerschein man braucht. Ein Auto schleppen darf man nur im Notfall (Panne, Unfall) und ansonsten braucht man dafür eine Schleppgenehmigung und die bekommt man im Regelfall einfach überhaupt nicht (es sei denn man ist Abschleppunternehmer oder so, aber selbst die nehmen immer nen Trailer oder LKW).

  • Zitat

    Original von zpeedy
    Also mal ganz egal welchen Führerschein man braucht. Ein Auto schleppen darf man nur im Notfall (Panne, Unfall) und ansonsten .....


    Das trifft nur dann zu, wenn der zu schleppende/liegen gebliebende PKW Zugelassen/Angemeldet ist.


    Wenn er das nicht ist, benötigt der Fahrer des Zug-PKW's einenLKWfs.

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