Hi Leute,
ich war im März dieses Jahr mit Frau und Kind in Zell am See (Österreich) zum Skilaufen.
Heute bekomme ich einen Brief ("Anonymverfügung") mit Zahlungsaufforderung über 45 EUR (!!!), weil ich im Parkverbot gestanden haben soll (was ich auch nicht ausschließen kann)...
Weiß jemand, wie man jetzt am besten handelt ?
Es gibt ja wohl ein Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Österreich, so daß die Strafe eigentlich vollstreckt werden könnte. Allerdings weiß ich nicht, ob bei Parkvergehen in Österreich die Halterhaftung wie in Deutschland existiert...(?)
Hat jemand damit Erfahrung ?
MfG,
Turbo
P.S.: Hier ein interessanter Auszug eines deutschen Automobilclubs:
Mit einer sog. Anonymverfügung werden insbesondere Verstöße unbekannter Fahrzeugführer geahndet, gegen die anhand des Kfz-Kennzeichens eine Anzeige erstattet worden ist (z. B. nach Geschwindigkeitsmessungen mit automatischen Anlagen). Es muss sich des weiteren um eine Verwaltungsübertretung handeln, die in einem von den Bundesländern ausgestalteten Verstoßkatalog enthalten und für die eine im vorhinein fixierte Geldbuße (bis zu 70 EUR) vorgeschrieben ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h werden beispielsweise von vornherein nicht mit einer Anonymverfügung geahndet.
Anonymverfügung
Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der seitens der Behörde angenommen werden kann, dass sie den Täter kennt oder ihn leicht festzustellen in der Lage ist. Dies ist bei mit einem Kfz begangenen Verkehrsverstößen grundsätzlich der Fahrzeughalter, der nach österreichischem Kraftfahrrecht – wissen muss, wer mit dem Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren ist. Wird der in der Anonymverfügung festgesetzte Betrag rechtzeitig bezahlt (etwa vom Halter), unternimmt die Verwaltungsbehörde nichts weiter; die Angelegenheit wird mit der Zahlung als abgeschlossen betrachtet.
Nur wenn die Anonymverfügung nicht durch Begleichung zur Erledigung gelangt, muss die Verwaltungsbehörde den Fahrer (Täter) ausforschen und dazu eine sog. Lenkererhebung durchführen.
Lenkererhebung
Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist in Österreich besonders strikt geregelt. Angesichts der in dieser Vorschrift normierten Aufklärungspflicht des Fahrzeughalters muss dieser die Person des Fahrers benennen, auch wenn es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt. Eine gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßende Auskunftsverweigerung des Kfz-Halters (oder der Person, die an seiner Stelle die Auskunft geben könnte) wird in der Praxis nicht selten mit rund 70 EUR oder mehr, Verwaltungsstrafe geahndet.
Die Verfolgung wegen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen einer sog. Lenkererhebung wird von den österreichischen Verwaltungsbehörden verstärkt auch gegenüber ausländischen, speziell deutschen Fahrzeughaltern praktiziert.
Die Verweigerung der Auskunft bezüglich des Fahrzeugführers bzw. bei Erteilung einer unrichtigen Auskunft können auch Personen mit Auslandswohnsitz nach § 103 Abs. 2 KFG bestraft werden. Die meisten Innenministerien der deutschen Bundesländer, denen die Vollstreckungsbehörden für die Durchsetzung österreichischer Bescheide unterstellt sind, sind jedoch inzwischen zur Auffassung gelangt, daß die Vollstreckung österreichischer Strafverfügungen gegen deutsche Kfz-Halter wegen Nichtbenennung des jeweiligen Fahrers gegen fundamentale deutsche Rechtsgrundsätze verstoße.
Hierzu ergangene Runderlasse oder Anweisungen der Innenminister (z. B. derjenige von Rheinland-Pfalz) haben vorwiegend folgenden oder ähnlichen Wortlaut: "Amtshilfeersuchen österreichischer Behörden auf Grund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBl. 1990 II S. 357), mit denen österreichische Verwaltungsstrafen gegen deutsche Kraftfahrzeughalter wegen Nichtbenennung des Fahrers vollstreckt werden sollen, bitte ich nicht mehr auszuführen. Die Vollstreckung derartiger Strafverfügungen gegen deutsche Kraftfahrzeug-halter würde das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger und das Verbot, zur Selbstbezichtigung verpflichtet zu werden, verletzen und rechtfertigt die Ablehnung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 4 Abs. 1 des Vertrages."
Soweit rechtskräftige österreichische Bescheide, die unter Verletzung des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 103 Abs.2 KFG ergangen sind, in Deutschland nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sind, können diese weiterhin in Österreich selbst vollstreckt werden.
Wenn ich das richtig deute, können sie mir doch nix...(?)
Nur, wenn ich wieder in Österreich bin und sie mich vor Ort erwischen, oder ?