Bereitschaftsdienst, wer kennt sich mit der Gestzeslage aus?

  • Hallo!!!


    Die Überschrift sagt ja schon fast alles...


    Ich arbeite bei einem Abschleppdienst. Mit natürlich bereitschaftsdienst.


    Meine Arbeitszeiten sind unter der Woche 17.00-8.00 Uhr. Ab 20.00 Uhr hab ich von daheim aus bereitschaftsdienst bis 8.00. (Das geht ja grad noch)


    Das schlimste ist das Wochenende.
    Da hab ich von Fr. 17.00- Mo. 17.00 Uhr dienst. Bereitschaftsdienst ist Fr. ab 20.00- Sa. 8.00. Dann bin ich in der arbeit beim arbeiten bis 12.00. Ab 12.00 wieder bereitschaft bis Mo. 8.00. Und ab dann in der arbeit wieder arbeiten bis 17.00 Uhr.


    Jetzt meine Frage:
    Ist das alles rechtens?
    Habt ihr Links für mich? (Spezifisch auf Abschleppdienst)


    Schon mal danke im voraus...

  • Hast du Rechtsschutz Versicherung ? Dann würde ich mich am Besten von einem Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht beraten lassen. Dann hast du was gewisses. Ich weiss nur das "Bereitsschaftdienst ist Arbeitszeit" und somit würdest du eigentlich das Ganze Wochenende durcharbeiten ! Und das ist gewiss nicht rechtens.


    Ich arbeite ja schon meine 55 Stunden in der Woche aber deine Situation würd mich ankotzen. Da kann man ja garnichts unternehmen oder Planen

  • Machst du das das ganze Jahr über? Wäre heftig. Bei uns ist das immer nur wochenweise. Also Arbeiten von 8-17 Uhr, dann Bereitschaft von 17-8 Uhr. Wochenende halt immer rund um die Uhr. Ist eigentlich ganz ok, ist halt eine Woche wo man nichts planen kann.

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  • @Rakka
    Hab leider keinen Rechtschutz. Muss aber jetzt dann mal einen abschliessen.


    @Stefan16VT
    Bei uns ist das so. Eine woche Nachtschicht so wie ich das oben dargelegt habe und eine woche Tagschicht von Mo- Fr 8.00- 17.00 Uhr. Der Mo. von der Nachtschicht ist quasi schon wieder Tagschicht.


    Mir gehts so gesehn nicht darum das ich was planen kann.
    Ich weiss ja nicht was bei euch loss ist? Aber bei uns ist das schon eigendlich keine bereitschaft mehr. und der Winter steht auch vor der tür...

  • Seid ihr ein Verkehrsbetrieb? Gibts bei euch einen Tarifvertrag der Nachtarbeit gesondert regelt? Wichtig zu wissen wäre auch wie sich bei dir ein evtl. Freizeitausgleich gestaltet. Gemäß Arbeitszeitgesetz sind deine Arbeitszeiten nämlich deutlich drüber. Auch die Ruhezeiten passen nicht. Durch einen entsprechenden Tarifvertrag kann dies aber "legalisiert" werden. Wenn euer Betrieb schon eine gewisse Zeit existiert und auch Bereitschaftsdienst tätigt, dann bin ich überzeugt, daß da alles rechtens ist. Einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz kann in wiederholtem Falle sogar mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Das Amt für Arbeitsschutz ist ganz geil auf solche Verstöße. Sonn- und Feiertagsarbeit muß ohne entsprechnde Tarifverträge nämlich angemeldet werden. Dafür kassieren die richtig Kohle. Ausserdem gibts pro Betrieb und Kalenderjahr nur ein begrenztes und vergleichsweise lächerliches Kontingent, Ich glaube irgendwas mit 5 Einsätze pro Kalenderjahr oder so. Ich denke dein Chef wird so ein Risiko nicht eingehen. Besorg dir die gültigen Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen und deinen Arbeitsvertrag mit allen Sidelettern usw. und check mal was da drin steht.
    Zum einlesen hier die wichtigsten Auszüge. §7 regelt die Ausnahmen, von denen ich mal vermute das sie existieren.


    Arbeitszeit:
    §3 ArbZG:
    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.


    Ruhezeit
    §5 ArbZG:
    ArbZG § 5 Ruhezeit
    (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
    (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
    verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.


    Nacht-/ Schichtarbeit:
    §6 ArbZg
    ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit
    (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
    Arbeit festzulegen.
    (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.


    Das alles wird/ bzw. kann durch Tarifverträge abweichend geregelt werden:


    Abweichende Regelungen:
    ArbZG § 7
    (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
    1. abweichend von § 3
    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in
    die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
    Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
    b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
    c) (weggefallen)
    2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in
    Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener
    Dauer aufzuteilen,
    3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit
    innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
    4. abweichend von § 6 Abs. 2
    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern,
    wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
    Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
    b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
    5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
    (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
    1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den
    Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der
    Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen
    Zeiten auszugleichen,
    2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
    3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung,
    Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem
    Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
    4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen
    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
    anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen
    Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags
    unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
    (2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
    (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können
    abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags
    abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
    wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
    (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
    (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
    (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
    (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der
    Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
    ( 8 ) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
    ( 9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

  • shadowdiver


    Ob wir ein verkehrsbetrieb sind ist ne gute frage. Ich hab keine ahnung... Ich muss gestehen das ich nicht mal weiss ob wir einen tariefvertrag haben. Eins weiss ich sicher. Einen freizeitausgleich haben wir nicht. Wir arbeiten immer 12 tage am stück und haben dann zwei tage frei. Und das ist das wochenende.


    Ich will mir ja eh was anderes suchen... blos was??


    Aber trotzdem danke an alle...

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