Damit lassen sich aber keine Staatssäckel auffüllen, so einfach ist das...
Grüße,Martin
Damit lassen sich aber keine Staatssäckel auffüllen, so einfach ist das...
Grüße,Martin
nochmal zurück zur tiefe .. als ich mein fw eintragen lassen habe hat der trüvler nich einmal den abstand nachgemessen vom licht. der hat sich das teilgutachten geschnappt und alles nachgemessen was da draufstand...
als er fertig war hat er mir ne menge werkzeug geliehen weil natührlich nichts dem entsprach wies auch t-gutachten stand:-)
er meinte dann .. "ist mir egal wie tief er ist hauptsache die reifen stoßen im radkasten nicht an wenn ich einen holzklotz davorlege"
das war so ein monster von keil den er mir dahingelegt hat uii.. de rhat kaum unters auto gepasst.. und es hat immer geschlieffen bis ich höher war als es orginal eigentlich ist...
scheisse gelaufen wenn man kein härteverstellbares hat
ZitatOriginal von Clubsport
Das war bei mir komischerweise nich der Fall (nur Fahrer) :motz,
dafür war mein Bußgeld bedeutend höher, 350€.
sei doch froh, indem fall wurde angenommen, das du alleinverantwortlich für das auto bist. sonst hätts für den halter auch punkte gegeben.
wieso war dein bußgeld höher? fahrzeug sichergestellt / durch schverständigen überprüft / bereits vorher auffällig geworden / mehrere mängel / nachschulung ?
Zitatscheisse gelaufen wenn man kein härteverstellbares hat
das hat mit härteverstellbar nichts zu tun.
Hmmm... ich war gerad bei meinem Tuner und hab mich nochmal nen bisschen über Fahrwerke informiert...
Er meinte, dass die Regel mit der Spiegelkante 50cm ziemlich schwammig gesetzlich ist und dass es klipp und klar eigentlich keine Regel dazu gibt. Die Regel mit den 8 + 12 cm Bodenfreiheit wären auch Ansichtssache. Er würde mir sogar nen 80/60 eintragen wenn nichts schleift...
Was meint ihr dazu?
Nabend,
es gibt da etwas sehr verbindliches
ZitatAlles anzeigen
STVZO
§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An ..... Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
Und eingetragen bekommt man (fast) alles
Gruß Bjoern
Es gibt da ein sehr nettes Forum, solltet ihr euch mal zu Gemüte führen....
Solltet euch mal reinlesen....
Da klopfen sich Gutachter und Bullerei gegenseitig auf die Schulter, was sie doch für geile Macker sind....
Da werden Motorräder wegen polierter Rahmen stillgelegt, usw... :-r
Ach, ich darf da schonwieder garnich lesen, reg mich nur wieder auf...
Grüße, Martin
wie wärs damit einfach nen 2er golf zu kaufen bzw. zu fahren der vor 89 irgendwann zugelassen wurde! da gibts das mit den 50cm scheinwerfer kante nicht!
distanzscheiben nicht eingetragen geben genauso 3p
8cm bodenfreiheit das steht auch in keinem gesetzbuch! das ist so eine vom tüv eigens entworfene idee weil die stahlkante an ihrer grube in der halle 8cm hoch ist!
und die polizei sieht alles was eben noch tiefer ist evlt als verkehrsgefährung an weil man sich selbst am fahrzeug was kaputt fahren könnte!....
nur soviel dazu
die 50cm stehen ganz klar im gesetz, dass ist dann nicht schwammig sondern ganz klar. wer sich nicht immer ganz klar daran hält, sind die tüv gutachter.
wer sich bissl mitm verkehrsportal auseinandersetzt, weiß das dort sehr wohl gutachter, fahrleher etc. unterwegs sind (ich übrigens auch). machmal ein wenig übertrieben pingelig, aber so ist das in deutschland nunmal.
also ich weiß hier in bremen von freunden die kontrolliert wurden
wo die polizisten nichmal wussten was n e-zeichen ist oder was es bedeutet!!!
mein tüver hat übrigens auch nich die schweinwerferunterkante gemessen!
Ist sowieso alles Augenwischerei. Der Prüfer der das FW einträgt drückt ein Auge zu weil er Geld verdienen will und die Rennleitung samt zugehörigem Prüfer drücken kein Auge zu weil sie Geld verdienen wollen. Dier interessiert es reichlich wenig ob nun alles eingetragen ist. Sobald man was am Auto verändert muss man sich im Klaren sein das man belangt werden kann, ob nun zurecht oder nicht. Im Zweifelsfall sitzen die sowieso am längeren Hebel.
ab welchem baujahr entfällt die 50cm regelung?? mein golf ist baujahr 88
muss ich oder nich?
1.8.88 glaubsch
ab 1. Januar 88 muss man die einhalten
Hi
Habe bei mir ein 85/ 70 drin und die scheinwerfer sind ca 45 cm und alles eingetragen die 16 V lippe hängt ca 6 cm über dem boden.
hat alles der tüv abgenommen und die bullen haben auch noch ncihts gesagt. und mein golf ist von 91
ZitatOriginal von Chrisnie18
Hi
Habe bei mir ein 85/ 70 drin und die scheinwerfer sind ca 45 cm und alles eingetragen die 16 V lippe hängt ca 6 cm über dem boden.
hat alles der tüv abgenommen und die bullen haben auch noch ncihts gesagt. und mein golf ist von 91
na dann hattest halt bisher kein pech. welcher prüfer schaut auch bei so nem "ollen golf" auch noch genau aufs baujahr. bis vor ein paar jahren wussten das mit der scheinwerferkannte eh fast keiner, obwohl es seit EZ 1.1.1988. wenn ein Golf bis zum 31.12.1987 zugelassen wurde, betrifft einen das nicht.
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