Hat mich eben AxelF drauf aufmerksam gemacht, da versteigert einer nen Seat ABF und hat nen Bild von meinem Morraum geklaut :mauer:
Kann man bei sowas keine Strafen kassieren?
:-r
Find das echt sowas von daneben
SDI
Hat mich eben AxelF drauf aufmerksam gemacht, da versteigert einer nen Seat ABF und hat nen Bild von meinem Morraum geklaut :mauer:
Kann man bei sowas keine Strafen kassieren?
:-r
Find das echt sowas von daneben
SDI
Hatte auch schon mal das Erlebnis.Hat einer für Tuningteile mit meinem Motorraum geworben.Habe ihm geschrieben das er dies Unterlassen soll.Erst auf die Androhung durch meinen Anwalt hat er es zurück gezogen.
Tjo, hatte ich auch schonmal, da hat so ein Karnevalsprinz mein Auto fuer den Verkauf seiner Jubi-BBS benutzt...er haette ja wenigstens mal mein Kennzeichen wegmachen koennen...
Angeschrieben -> er wurde frech -> Anwalt -> laeuft noch
--sj
hab ihn mal angeschrieben. das zu beweisen is kein Problem, denn nen Kollege seine beiden Schuhe sieht man im Bild da er auf meinem Schlussträger gestanden hat um das Bild zu machen
SDI
was wollt ihr denn den leuten ????
garnix !
selbt wenn alle in Ebay mit euren Bildern verkaufen. Dann geht doch mal zum Anwalt. :-r
Oder habt ihr Copyright auf euren Bildern ??
Also so ne Aktion ist doch echt sch.... :-r
Aber kann man solche Leute wirklich dran kriegen?????
Unglaublich...
das is nur wichtigtuerei sonst nix
ZitatOder habt ihr Copyright auf euren Bildern ??
Selbstverständlich! Wenn man keine Ahnung hat ....
Des weiteren geht es ja auch darum, potenzielle Käufer zu schützen, denn seine Felgen können ja ganz anders aussehen, sind beschädigt o.ä.
Vortäuschung falscher Tatsachen nennt sich so was.
davon rede ich nicht, ich meinte jetzt bilder wie von Felgen etc. und nicht autos mit nummern, das ist was anderes.
Meiner stand letztes auch drin, als Beispiel für Felgen! Kannst nichts machen, er hatte das Foto, übrigens auch mit erkennbarem Kennzeichen, von einer anderen Homepage...
naja, wer bilder von seinem auto mit kennzeichen ins netz stellt, darf sich erstmal gar nicht beschweren. eigene schuld, denn bei paint-shop-pro den pinsel schwingen ist ja wohl mal gar kein akt.
auch sollten bilder (größere) mit wasserzeichen etc versehen werden, damit da kein schindluder betrieben wird.
anwalt etc ist eh der lacher schlecht hin bei irgendwelchen felgen/motor fotos. wenn das ein anwalt annimmt, dann ist das leicht verdientes geld.
copyright gibts nur bei us-fernsehfilmen. und wer sowas in den mund nimmt zeigt nur, daß keinerlei wissen in diesem zusammenhang vorhanden ist. noch besser für den anwalt.
fazit: bilder kenntlich/unkenntlich machen oder damit leben, daß sie ausgeborgt werden
ZitatAlles anzeigenOriginal von FRank-GTI
naja, wer bilder von seinem auto mit kennzeichen ins netz stellt, darf sich erstmal gar nicht beschweren. eigene schuld, denn bei paint-shop-pro den pinsel schwingen ist ja wohl mal gar kein akt.
auch sollten bilder (größere) mit wasserzeichen etc versehen werden, damit da kein schindluder betrieben wird.
anwalt etc ist eh der lacher schlecht hin bei irgendwelchen felgen/motor fotos. wenn das ein anwalt annimmt, dann ist das leicht verdientes geld.
copyright gibts nur bei us-fernsehfilmen. und wer sowas in den mund nimmt zeigt nur, daß keinerlei wissen in diesem zusammenhang vorhanden ist. noch besser für den anwalt.
fazit: bilder kenntlich/unkenntlich machen oder damit leben, daß sie ausgeborgt werden
so seh ich das auch, aber hauptsache mal wieder die leute angemacht !
tut nichts zur sache wer von wem was denkt und was bei wem zieht - oder auch nicht
im deutschen rechtsraum gibt es kein copyright. das nennt sich wenn schon denn schon Urheberkunstgesetz. das zu wissen gehört zum kleinsten 1x1 bei solchen sachen. für 300€/h kann ich jemanden empfehlen, der euch auch in die materie einweist
Copyright ist doch nur englisch und bedeutet Urheberecht
ich dachte das weißt du
@ Jennyel
sorry, aber wenn du von der thematik keine ahnung hast, wozu äußerst du dich dann?
wenn der beitragsstarter ein bild gemacht hat, dann hat er auch die rechte an diesem bild, selbst wenn er etwas fotografiert hätte, was ihm nicht gehört.
das internet ist doch kein selbstbedienungsladen!!
einige firmen wurden z.b. schon auf etliche tausend euro verklagt, wegen genau solchen taten.
@ frank
da kenn ich auch einen, der weißt dich dann beim bowlen gerne kostenlos ein.
Frank:
In den Rechtsforen des Internets ist immer häufiger von Verletzungen des "Rechts am eigenen Bild" die Rede. Es gibt z.B. Lehrer, die nicht auf Homepages von Schülern erscheinen möchten, und Eltern, die nicht mit der Veröffentlichung von Klassenfotos auf den Internetseiten der Schule einverstanden sind. Auch zahnlose Omas und Opas aus fernen Länder sehen es nicht gern, dass Bilder von ihnen bei uns in Fotozeitschriften erscheinen.
Das muss man respektieren.
Für das Recht am eigenen Bild gelten nach wie vor die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)
Par 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Par 23
[Ausnahmen zu Par 22]
(1) Ohne die nach Par 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Anmerkung zu Par 22:
Der Begriff des "Verbreitens" lt. Par 22 KUG ist viel umfassender zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Verbreitens im Sinne des Urheberrechts (Par 17 UrhG). Lt. Schricker/Gerstenberg/Götting in [SCHRICKER] ist schon das Verschenken von Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich ein Verbreiten im Sinne von Par 22 KUG. In entsprechend gelagerten Fällen liegt bereits in der Bildnisherstellung (Bilderschleichung) ein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, obwohl der Par 22 KUG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet. (Siehe auch von Strobl-Alberg in [WENZEL]: "Auch wenn keine Veröffentlichungsabsicht vorliegt, kann das Fertigen von Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen."
In der Regel gibt es natürlich im privaten Bereich keine Probleme. Wer z. B. auf Betriebsfeiern freundlich in die Kamera blickt, gibt zu verstehen, dass er zumindest mit der Entwicklung der Bilder einverstanden ist. Wenn aber - wie hin und wieder zu lesen ist - nur die Veröffentlichung von Personenfotos zustimmungspflichtig wäre, dürften heimlich aufgenommene Fotos von "Liebespaaren im Park" ohne weiteres im privaten Freundeskreis zu Schau gestellt werden. Das ist streng genommen nicht der Fall.
Merke:
Mit Tierfotos macht man am wenigsten falsch
Naja einen solchen Vogel hatte ich auch schonmal am wickel.
Glaub es waren Lufteinlässe die er damit verkaufen wollte. Zurzeit ist auch noch immer ein Bild von einem Corrado drin, dass ich mal in München auf einem Treffen geschossen habe. Bei diesem Bild hat er nur das Kennzeichen weggemacht aber sonst nix.
ZitatAlles anzeigenOriginal von Scholz
Frank:
In den Rechtsforen des Internets ist immer häufiger von Verletzungen des "Rechts am eigenen Bild" die Rede. Es gibt z.B. Lehrer, die nicht auf Homepages von Schülern erscheinen möchten, und Eltern, die nicht mit der Veröffentlichung von Klassenfotos auf den Internetseiten der Schule einverstanden sind. Auch zahnlose Omas und Opas aus fernen Länder sehen es nicht gern, dass Bilder von ihnen bei uns in Fotozeitschriften erscheinen.
Das muss man respektieren.
Für das Recht am eigenen Bild gelten nach wie vor die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)
Par 22
[Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Par 23
[Ausnahmen zu Par 22]
(1) Ohne die nach Par 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Anmerkung zu Par 22:
Der Begriff des "Verbreitens" lt. Par 22 KUG ist viel umfassender zu verstehen als der Begriff des öffentlichen Verbreitens im Sinne des Urheberrechts (Par 17 UrhG). Lt. Schricker/Gerstenberg/Götting in [SCHRICKER] ist schon das Verschenken von Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich ein Verbreiten im Sinne von Par 22 KUG. In entsprechend gelagerten Fällen liegt bereits in der Bildnisherstellung (Bilderschleichung) ein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, obwohl der Par 22 KUG nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ohne Einwilligung der Abgebildeten verbietet. (Siehe auch von Strobl-Alberg in [WENZEL]: "Auch wenn keine Veröffentlichungsabsicht vorliegt, kann das Fertigen von Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen."
In der Regel gibt es natürlich im privaten Bereich keine Probleme. Wer z. B. auf Betriebsfeiern freundlich in die Kamera blickt, gibt zu verstehen, dass er zumindest mit der Entwicklung der Bilder einverstanden ist. Wenn aber - wie hin und wieder zu lesen ist - nur die Veröffentlichung von Personenfotos zustimmungspflichtig wäre, dürften heimlich aufgenommene Fotos von "Liebespaaren im Park" ohne weiteres im privaten Freundeskreis zu Schau gestellt werden. Das ist streng genommen nicht der Fall.
Merke:
Mit Tierfotos macht man am wenigsten falsch
du beschreibst damit aber eine andere Problematik
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