Morche,
hat hier jemand im Golf3 / Vento und/oder im Golf 4 die Seitenblinker ausgetragen?
Ich könnte nämlich sehr gut eine Kopie des Fahrzeugscheins gebrauchen
Gruß
Benny
Morche,
hat hier jemand im Golf3 / Vento und/oder im Golf 4 die Seitenblinker ausgetragen?
Ich könnte nämlich sehr gut eine Kopie des Fahrzeugscheins gebrauchen
Gruß
Benny
ZitatOriginal von BennY-
hat hier jemand im Golf3 / Vento und/oder im Golf 4 die Seitenblinker ausgetragen?
das wird dir niemand austragen solange du die originalblinker vorne drin hast. Ich hab seit x-Jahren keine Seitenblinker mehr, hab das nie eintragen/austragen lassen und bin bis jetzt immer durch den TÜV gekommen, keinem Polizisten isses aufgefallen ect. Mein Tip: einfach raus damit
Richtig,
beim F & i zum Beispiel sind ja schom Serie keine drin, also von daher ruhig raus mit den Dingern.
gruss
Paddi
ZitatOriginal von Paddez^16V
Richtig,
beim F & i zum Beispiel sind ja schom Serie keine drin, also von daher ruhig raus mit den Dingern.
das Prob is folgendes: Es gibt nen Stichtag ab dem ein Auto dessen Frontblinker nicht "ums Eck rumgehen" Seitenblinker haben muss und da fällt der 4er definitiv rein und der 2er aber nicht
das sagt die stvzo
§54 Abs. 4
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
hört sich ja erstmal nicht schlecht an aber
dann muss man noch StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen beachten
da heißt es
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
....
§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.
Für doofe heißt das dann wohl:
Seitenblinker ist Pflicht ab Autos mit EZ 01/92 oder?
lg René
ich glaub den § kennt ned mal nen tüv prüfer
kennen genung golf 3/4 wo des ned mehr haben und au noch kein intressiert haben (selbst hatte ich au mal nen 3er gti wo die au end mehr dran waren)
hatte keinen gejuckt...
falls ich nen 3er cab mir hol mach ich den wieder weg:-)
ZitatAlles anzeigenOriginal von Xavie
das sagt die stvzo
§54 Abs. 4
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
hört sich ja erstmal nicht schlecht an aber
dann muss man noch StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen beachten
da heißt es
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
....
§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.
das heisst für mich das §54 ab 1/92 anzuwenden ist, und das heisst alle fahrzeuge mit 6m länge und mehr brauchen seitenblinker. und müssen diese spätestens bei der nächsten HU nachgerüstet haben.
oder sehe ich das falsch?
wenn du LSD drinnen hast, bekommste die Blinker ausgetragen
ein Kumpel musste aber fürn TÜV Österreich Spiegel mit Blinker beim 4rer Cabrio anbauen..
ZitatOriginal von Freddygti
ich glaub den § kennt ned mal nen tüv prüfer
kennen genung golf 3/4 wo des ned mehr haben und au noch kein intressiert haben (selbst hatte ich au mal nen 3er gti wo die au end mehr dran waren)
hatte keinen gejuckt...
falls ich nen 3er cab mir hol mach ich den wieder weg:-)
Es kommt beim legal und illegal nicht darauf an ob es die Polizei oder der Prüfer sieht, sondern ob man ohne diese Änderung einen Crash hätte vermeiden können. Und dafür interessiert sich dann der Gutachter.
Aber das haben immer noch nicht alle verstanden. Na ja.
Seitenblinker sind ab EZ. 1.1.1992 pflicht wenn, die vorderen Blinker so angebracht sind, dass sie in einem bestimmten Winkel nicht von der Seite eingesehen werden können.
Golf 3 und 4 z.B. dürfte sie nicht entfernen, Mercedes-C Klasse ja.
Wenn jetzt aber eine ABE für die Fahrzeuggruppe vor dem 1.1.1992 ausgestellt wurde (z.B. Golf 3 mit EZ 1991), dann dürfte man die Seitenblinker weglassen, da es für diese fahrzeuge eine ABE ohne Seitenblinker gibt.
Alles sehr kopmpliziert. :-l
76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 54
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