"Mängelschein" wegen Scheinwerferhöhe & Bastuck-Anlage

  • Hallo,


    heute wollten die Grünen mein Fahrzeug (Golf 3) stilllegen.
    Grund:
    1. Scheinwerferunterkante=46cm (Fahrwerk wurde so eingetragen, hat den Grünen Mann nicht interessiert)


    2. Angeblich soll ich mein Bastuck Endtopf umgeschweißt haben. Im Endtopf(2x76mm DTM) kommt vor den Endrohren eine ca. 10cm lange Kammer. In dem Rohr(mit den vielen Löchern) das durch den Endtopf geht ist eine Verengung. Ist das normal? Ich habe die komplette Anlage so gekauft(neu). Wurde auch komplett eingetragen.


    Und das 3 Wochen vor Ende der Probezeit.



    Vielen Dank im Voraus!!


    MfG

  • naja gut, daß lichtaustrittskante > 50cm sein muß beim golf III ist ja wohl allgemein bekannt - warum hälst du dich nicht dran?
    und das bastuck zu laut wird ist auch bekannt...


    dienst als beispiel dafür, daß trotzt tüff-eintragung (die ja von anfang an nichts wert war) es dennoch ärger geben kann...


    hast aber noch glück gehabt, daß du nicht nach hause laufen konntest. das wäre erst was geworden

  • Das mit der Lichtaustrittskante ist ärgerlich, gesetzlich festgelegt, aber teils auch zu umgehen.
    Gibt Fahrzeuge die serienmäßig schon drunter sind.
    Wenn die Tieferlegung vor der Gesetzesänderung nachweislich durchgeführt wurde kann man meist das Fahrwerk drinlassen, vorausgesetzt Bodenfreiheit ist mindestens 80 mm (früher 110mm).
    Am besten alles beim Tüv checken lassen. Die Polizei darf zwar bei Unklarheiten bemängeln, hat aber nicht die Befähigung, mangels fehlender technischer Ausbildung zu beurteilen ob das Fahrzeug zu tief ist. Dafür ist immer noch der Tüv zuständig.Die Polizei darf nur kontrolieren ob die Daten mit denen im Fahrzeugschein übereinstimmen. Die Polizei macht es sich inzwischen zu einfach mit der Lichtaustrittskante. Es wird aber kein Ferrari und kein Porsche deswegen bemängelt.
    Das mit der Bastuck Anlage,... weiß eigendlich jeder das die Anlage nur bei Einbau die Tüvwerte erfüllt.
    Da die Polizei aber bei einer Kontrolle nicht die Lautstärke messen kann wegen fehlender Messgeräte wird irgendein Grund an den Haaren herbeigezogen um diese nochmals vom Tüv checken zu lassen. Woher weiß denn der Polizeibeamte wie eine Bastuckanlage für den Golf 3 original von innen und außen aussieht ?
    Wenn die Tuningteile alle reguär vom Tüv eingetragen wurden (ohne besondere Beziehungen oder sontiges) am besten sich von dem prüfenden Beamten mal Name und Dienstnummer geben lassen und ab zum Anwalt.

  • Zitat

    Original von Recher
    1. Scheinwerferunterkante=46cm


    interessiert nicht, relevant ist lt. §50 Abs.3 STVZO die Reflektorunterkante ;)


    Zitat

    (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.


    für Auto´s die vor dem 1.1.88 zugelassen wurden gilt das übrigends nicht ;)

    Es ist sinnlos zu sagen: Wir tun unser Bestes.
    Es muß dir gelingen, das zu tun, was erforderlich ist.

  • Er hat genau unten am Glas gemessen, der Reflektor ist aber noch ein Stück höher.
    Mit der Bastuck-Anlage hat ihn nur das Innenleben gestört. Kann jemand mal bitte nachschauen, wie der Endtopf von innen aussieht?


    MfG

  • und was soll das sein? 8o


    sicherstellung ist keine beschlagnahme, im juristischen sinne.
    somit stellt sich mir schon als jura-laie das schreiben als dubios vor...


    aber vielleicht könnten sich die juristen hier, und ich weiß, daß es sie hier gibt :wink, mal dazu äußern - natürlich wäre das dann keine rechtsberatung :D

  • Zitat

    Original von Recher
    2. Angeblich soll ich mein Bastuck Endtopf umgeschweißt haben. Im Endtopf(2x76mm DTM) kommt vor den Endrohren eine ca. 10cm lange Kammer. In dem Rohr(mit den vielen Löchern) das durch den Endtopf geht ist eine Verengung. Ist das normal? Ich habe die komplette Anlage so gekauft(neu). Wurde auch komplett eingetragen.
    MfG


    Das ist vollkommen normal. Bei meiner Golf 3 Anlage ist das auch so. Diese Kammer habe ich bislang nur bei Bastuck-ESD's gesehen.

  • also über den zettel wird sich jeder schlapp lachen, der nen bissl ahnung hat.


    was soll der bringen? die paar paragraphen kann man sich auch selber zusammen suchen und? der zettel hat keinerlei rechtsbindung, als gründer beamter würde ich da noch nicht mal was ausfüllen und somit, was soll mir der schriebs bringen?

  • na juhu, der Wisch ist nicht das Papier wert, auf dem er -hoffentlich nicht- ausgedruckt wird


    Grundsätzlich ist zu sagen, dass das ASOG (Bln) das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin ist, also ein Landesgesetz für Berlin.


    Für alle übrigen Bundesländer gibt es eigene Gesetze für die Polizei und Ordnungsbehörden, nennen sich dann jeweils PAG/POG/PolG/SOG/HSOG usw.


    die §§ 1000, 992 und 1004 sind in völlig falschem Zusammenhang genannt


    ich machs mir mal relativ einfach und zieh nen Text aus dem Verkehrsportal, der die meisten grundsätzlichen Fragen erschöpfend beantworten sollte:


    Es gibt zwei Zielrichtungen der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen.


    1. Die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr


    Rechtsgrundlagen sind hier die Polizeigesetze der Länder, in Berlin das ASOG. Der § 2 ASOG hat damit ja nun gar nichts zu tun. Dieser regelt die sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. Die Polzei ist keine Ordnungsbehörde. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden im ASOG explizit benannt werden. Im PolG-NRW beispielsweise gibt es ein reines Polizeigesetz, wo die Ordnungsbehörden gar nicht auftauchen.


    Die Zuständigkeit der Berliner Polizei ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung nach § 1 ASOG. Diese Regelung wird in § 4 ASOG weiter ergänzt.


    Zitat:

    "Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt."


    Da die Sicherstellung von Kraftfahrzeugen einen Grundrechtseingriff (Artikel 14 GG) darstellt, bedarf es für eine Sicherstellung auch einer Eingriffsbefugnis. Diese ergibt sich aus § 38 speziell aus Nr. 1 und 2 ASOG.


    Zitat:


    "Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, ..."




    Bei Fahrzeugmängeln, die den Verdacht der Verkehrsunsicherheit begründen, wäre zwar eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr naheliegend, diese könnte aber nur zum Ziel haben, dass Fahrzeug aus öffentlichem Straßenland zu entfernen. Das wäre aber nur dann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (GdV) rechtmäßig, wenn selbst vom stehenden Fahrzeug eine Gefahr ausgehen würde, beispielsweise durch auslaufende Treib- und Schmiestoffe. Auch hier müsste dann wieder abgewogen werden, ob nicht andere geeignete Mittel die Gefahr abwehren könnten, z. B. entsprechende Auffangbehälter.


    Man sieht, dass nur in den seltensten Fällen eine reine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr i. S. d. § 38 Nr. 1 ASOG in Betracht käme.


    Häufiger kommt dagegen die Nr. 2 zum Tragen, wenn hochwertige Fahrzeuge (GdV) unverschlossen abgestellt werden.


    Fazit:


    Eine Sicherstellung von Fahrzeugen zur Gefahrenabwehr steht bei technischen Veränderungen oder infolge erheblicher technischer Mängel durch die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, nicht zur Rede.


    Eine Sicherstellung durch die Polizei zur Erstellung eines technischen Gutachtens verfolgt nämlich eine andere Zielstellung.

  • Zitat

    Eine Sicherstellung durch die Polizei zur Erstellung eines technischen Gutachtens verfolgt nämlich eine andere Zielstellung.


    und wie ließe sich dies begründen? reicht wirklich nur der pure verdacht technischer mängel bzw die vermutung, daß irgendwas mit dem auto nicht stimmt aus, um eine sicherstellung zur erstellung eines technischen gutachten zu begründen?

  • 2. Die Sicherstellung von Fahrzeugen zur Beweissicherung


    Die Polizei erhält über § 53 Abs. 1 OWiG eine weitere Aufgabenzuweisung.

    "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. ..."




    Das Führen (auch Zulassen bzw. Anordnen durch den Halter) eines Kraftfahrzeuges (Fahrzeuges) mit technischen Mängeln stellt grundsätzlich erst einmal eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. einschlägigen §§ der StVZO und der StVO dar. Je nach Anzahl und Ausprägung der Mängel, sind diese Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht mehr geringfügig, wird doch die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt. Für die Polizei ergibt sich hieraus der Zwang zum Handeln, da eine Ermessensschrumpfung auf Null vorliegt. Das pflichtgemäße Ermessen bezieht sich nämlich nur darauf, ob der Beamte einschreitet oder nicht. Wenn er einschreitet, hat er alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicher zu stellen.


    Die Polizei hat zu beweisen, dass sich der Betroffene ordnungswidrig verhalten hat. Dies kann durch Feststellen und dokumentieren bestimmter Mängel erfolgen, aber auch durch die Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Welche Anordnungen oder Maßnahmen getroffen werden, bestimmt u. a. der GdV. Wenn eine reine Dokumentation, beispielsweise durch Fotos oder Messen bestimmter Verschleißmaße geeignet erscheint, auch vor Gericht eine entsprechende Beweiskraft zu entwickeln, dann wäre eine Sicherstellung nicht gerechtfertigt.


    So wäre eine Sicherstellung nur wegen abgefahrener Reifen oder wegen einer verbogenen Zuggabel eines Anhängers nicht verhältnismäßig. Von Beleuchtungsmängeln möchte ich hier gar nicht reden.


    Alles hängt aber sehr von der fachlichen Kompetenz des Polizeibeamten ab. Die Gerichte folgen i. d. R. immer dann der Aussage eines Polizeibeamten, wenn es sich um einfache, auch für den Laien leicht erkennbare Mängel handelt.


    Eine kleine Anmerkung hierzu am Rande.
    Auch, wenn ich mir selbst eine gewisse fachliche Kompetenz zur Erkennung und Bewertung technischer Mängel zuspreche (siehe Buch), durfte ich mir vor Gericht schon anhöhren: "Sie sind kein Sachverständiger, das können sie gar nicht beurteilen!" Selbstverständlich kann ich mich nicht mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen messen, ist auch nicht meine Absicht, aber ich dachte, ich bin sehr wohl dazu in der Lage einzuschätzen, wie lange ein Mangel schon Bestand haben musste, wenn die Bruchstelle verrostet ist. Weit gefehlt, die Richterin sah das anders.


    Kommen wir aber nun zur Frage der Tieferlegung. Es gibt tatsächlich kein gesetzliches Maß für die Bodenfreiheit. Jedenfalls nicht für Pkw. Für Lkw und Geländewagen ja. Dennoch müssen gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.


    Darüber hinaus gibt es bestimmte Vorschriften, in denen feste Höhen vorgeschrieben sind (Scheinwerfer und Kennzeichen).


    Tieferlegungen von 6 cm sind keinesfalls mehr akzeptabel, besteht doch jederzeit die Gefahr, dass das Fahrzeug bei Fahrbahnunebenheiten (Spurrillen) aufsetzt und dadurch die Ölwanne abreißen kann. Man sieht ja derartige Fahrzeuge immer wieder, wie sie bei schlechteren Straßen langschleichen, weil sie ständig irgendwo aufsetzen. Der nachfolgende Verkehr hat dann das Nachsehen. Es liegt dann nicht nur eine Behinderung sondern auch eine Schädigung des Straßenbaulastträgers vor.


    Die Tieferlegungen setzen ja einen Austausch bzw. eine Veränderung des Fahrwerkes voraus, durch die die BE des Fahrzeuges tangiert wird. Ergibt sich daraus eine Gefährdung, dann liegt auch ein Erlöschen der BE vor.


    Es ist für die Polizei schlichtweg unmöglich, vor Ort eine klare Beweissicherung zu betreiben. Hier besteht der Verdacht (und dieser reicht für die weiteren Maßnahmen aus!!!), dass das Fahrzeug nicht mehr den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und die Verkehrssicherheit wesentlich darunter leidet. Es könnte ja auch eine unzulässige Kürzung der Fahrwerksfedern vorliegen. Oder die ursprünglich eingetragene Tieferlegung wurde anderweitig verändert. Daher erfolgt zur Beweissicherung die Sicherstellung des Fahrzeuges, damit ein amtlich anerkannter Gutachter für den Kraftfahrzeugverkehr die objektiv vorhandenen Veränderungen auflistet.


    Selbstverständlich ist auch hier der GdV zu beachten. Daher ist auch die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens möglich. Das dürfte immer dann erfolgen, wenn keine Hinweise darauf vorhanden sind, dass hier eine Gefährdung vorliegen könnte und / oder die Mängel sehr "übersichtlich" sind. Hier wird der Betroffene über die zuständige Zulassungsbehörde aufgefordert, beispielsweise ein Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges beizubringen. Es muss sich hierbei nicht um das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen handeln. Eine Sicherstellung, um ein Fahrzeug i. S. d. § 17 Abs. 3 StVZO prüfen zu lassen, ist keinesfalls zulässig und damit rechtswidrig.


    Nun hat der Beamte aber den Verdacht der Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges und kann vor Ort keine abschließende Beweisführung betreiben. Die Einleitung eines Mängelberichtsverfahrens ist auch nicht geeignet, vor Gericht seine Feststellungen zu untermauern, da regelmäßig die unzulässigen Veränderungen vor der Begutachtung beseitigt wurden. Wenn eine freiwillige HU-Vorführung ist ebenfalls nicht möglich ist, dann entschließt er sich zur einschneidensten Maßnahme, der Sicherstellung des Fahrzeuges zur Erstellung eines technischen Gutachtens.


    Wie bereits zu 1. erwähnt, stellt die Sicherstellung von Fahrzeugen einen Grundrechtseingriff dar, für den es einer Eingriffsbefugnis bedarf.


    Diese ergibt sich aus § 94 StPO. Wenn der Betroffene nicht anwesend oder mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist, dann sind die weiteren Formforschriften aus § 98 StPO zu beachten. Deshalb werden die §§ 94, 98 StPO immer im Zusammenhang genannt. Da in der Regel der Betroffene nicht damit einverstanden sein wird, erfolgt die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Von besonderer Bedeutung ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des ausdrücklichen Widerspruches i. S. d. § 98 Abs. 2 StPO. Dieser bewirkt, dass der anordnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Anordnung beantragen muss.


    Bei meinen letzten derart gelagerten Fall hat das Gericht dann nach sechs Wochen die Anordnung bestätigt. Für diese Zeit verblieb das Fahrzeug im Gewahrsam der Polizei und der Betroffene hatte keinerlei Zugriffsrecht auf das Fahrzeug.


    Selbstverständlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit der Beschwerde. Daher ist auch allen Polizeibeamten anzuraten, ihre Verdachtsmomente, die zu einer Sicherstellung geführt haben, umfassend (am Tag der Sicherstellung) auf dem Sicherstellungsprotokoll zu dokumentieren, das dem Betroffenen ausgehändigt wird. Hiermit stellen sie sich jeden Verdacht der Willkür oder überzogener Maßnahmen entgegen.


    Fazit:


    Eine Sicherstellung zur Erstellung eines technischen Gutachtens erfolgt immer auf Grund der §§ 94, 98 StPO. Sie ist auch bei Tieferlegungen möglich, wobei der GdV jederzeit zu beachten ist. Dieser kann jedoch nur am Einzelfall geprüfte werden.


    Gleichzeitig wird hiermit auch eine Gefahr beseitigt. Durch die Inbetriebnahme eines mängelbehafteten Fahrzeugs liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor. Dies stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und wird unter den Gefahrenbegriff subsumiert. Ebenso die tatsächliche Gefahr, die über die zulässige Gefahr des § 30 StVZO hinausgeht.


    Es findet somit ein so genannter doppelfunktionaler Eingriff statt. Mit einer Maßnahme sind zwei Rechtsgebiete betroffen, die Ordnungswidrigkeitenverfolgung und die Gefahrenabwehr. Dennoch würde die alleinige Sicherstellung zur Gefahrenabwehr am GdV scheitern (siehe zu 1.).




    gruss

  • Zitat

    Original von Streetfighter
    Griasde,


    ich hätte da nen Vorduck da ! "Information zur Vermeidung Drohender Sicherstellung von Fahrzeugen"
    als .Pdf wenn de willst kann ich´s dir schicken oder noch besser evtl. könnte es jemand hochladen....!


    freaxster_ @hotmail.com


    danke :D

    Gruß vom Christian :wave:


    Mk3 * 2861cm³ 12V DOHC * syncro * airride * oem ++ *


    Low-Familia.at ++ Get Low, No Matter How*

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