50cm Lichtaustrittskante für ALLE!

  • Also bei den Bildern kann ich mir das beim besten Willen nicht vorstellen, dass das dieselbe höhe sein soll... Das passt vorn und hinten nicht, der hat doch keine 44cm...

  • wars auch nicht!!! da hatte ich ca 50cm dingens eingestellt!!!
    so hab vorhin mal auch hinten runtergeschraubt auf min erlaubte einstellung!!!
    sieht jetzt schon nen bissel besser aus alles!!! kleine keilform und ganze 47cm
    wenn ich da jetzt noch die jettaleiste an den grill pack dann dürfte der tüvmann nicht meckern , hoffe ich
    (hätte nie gedacht das hinten runter drehn so viel bringt :) )

  • Ihr könnt eintragen was ihr wollt..
    Das letzte Wort hat der Prüfer der dein Auto entstempelt.
    Selber erlebt mein FW (Koni Gewinde) wurde eingestellt und eingetragen ich hatte zwischen Reifen und Kotflügel 2-3 cm. Es wurde bei mir der BAstand zwischen Radmitte und Kotflügel eingetragen.
    Das FW hat sich in 2 Jahren ein bisschen gesezt man hat aber am Gewinde geshen, dass sich nichts verändert haben kann!
    Ende vom Lied waren 3 Pubkte und um die 500€ mit allem.


    Der Grund dafür ist, dass DU in D für den Zustand DEINES Fahrzeugs zuständig bist. Der Prüfer kann sich immer dadurch retten, dass bei der Eintragung alles in Ordung war.


    Das beste in D ist echt n Serienwagen zu fahren...


    Achja Lichtaustrittskante waren 53 cm bei nem Polo 6N


    mfg


    Bernd

    was sonst?!
    Ein sehr dicker Mann kam vorbei auf dessen T-shirt "Titanik das Wrack" stand
    J. Franzen - Korrekturen

  • gerade wegen dem setzten vor fahrwerken, was ja immer mal noch passieren kann, wenn man frisch nach dem einbau zum tüv fährt - so trägt der prüfer hier, wo ich immer hin gehe die restgewindelänge und nicht den außenabstand ein.

  • Zitat

    Original von diapolo
    Das letzte Wort hat der Prüfer der dein Auto entstempelt.


    Warum sollte er?
    Ausserdem das letzte Wort hat der Richter :zwinker:


    andreas: Und was machst Du, wenn es sich setzt? :wink Wieder hinfahren und Nachtragen? Bei mir stehen Gesamthöhe und Abstand Radmitte/Bördelkante drin, da haben die freundlichen gleich zwei Maße zum messen...
    Und wenn es sich setzt, kann ich nachjustieren...

  • also bei mei ersten golf hatte ich drauf bestanden das restgewinde miteinzutragen!!!!
    weil man kann dann ja immer noch bei einer evtl. kontrolle aufbocken, rad ab und die leute in grün nachmessen lassen!!!

  • ahh sorry, da muss man mitdenken.


    wer trägt denn bei gewindefahrwerken ein von bis bei der höhe ein? da wird immer der maximalwert genommen. es ist ja die höhe und kein zwischenwert.


    wenn du jetzt ganz klug kommst und etwas über den abstand von kotflügel oder restgewinde erzählen willst, da steht in den gutachten, dass es ein mindeswert ist.


    man muss eben einfach nur etwas lesen.


    das alles ändert aber nichts an den 50 cm die stehen nun mal so im gesetz drin. auch wenn es die meisten nicht interessiert oder nicht jeder grüne nachmisst, können sie irgendwann mal zum problem werden, wenn man an den richtigen trifft. egal wie es eingetragen.

  • ? Was? Davon rede ich nicht, ich rede davon, dass bei mir die höhe im schein geändert wurde UND der Abstand Radmitte/Bördelkante d.h. wenn mein Gewinde sich detzt, kann ich das Gewinde wieder auf den alten Abstand nachjustieren :wink
    Nicht, dass wenn es sich setzt, ich da stehe mit dem maß vom Restgewinde :?:


    Übringens, mein Wintergolf mit 195/50R15 auf 6x15 und ner 55er Tieferlegung (Höhe 1360mm, ziff.20 im neuen Schein) hat genau 50cm... Habe heute mal gemessen 8o

  • ist zwar schon alt aber kann es sein das sich in der stvzo wieder was geändert hat? in der aktuellen steht nix mehr von 1.1.88 ...hatte gerade eine kleine unterhaltung beim tüv und dachte schaue lieber mal nach bevor ich mich aus dem fenster hänge

  • ist noch aktuell


    http://www.stvzo.de/



    Zitat

    Aktueller Rechtsstand: 29. April 2009


    unter
    § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.


    ....
    § 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
    tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
    .....

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