Ärger mit Autoverkauf! Frage an unsere Rechtsexperten

  • Ein guter Bekannter von meinen Eltern hat seinen Golf 2 verkauft, welcher schon einige technische Mängel aufwies. Von welchen der Käufer (wohlgemerkt KFZ-Meister) unterrichtet wurde und dieser bestätigte diese als Kleinigkeiten die er herrichten würde. Da es bei dem Auto um eine Summe von 400 Euro ging wurde gerade schnell schriftlich der erhalt des Geldes quittiert und drauf hingewiesen das der Käufer den Wagen innerhalb einer Woche ummelden muss. Weiter nichts. Fünf Tage nach Kauf will nun der KFZ-Meister das Auto zurückgeben und sein Geld zurück, er wäre von den Mängeln angeblich nicht unterrichtet worden. Gab aber Zeugen! Nun sieht aber mein Bekannter nicht ein das Auto zurück zu nehmen. Wie sieht es da rechtlich aus?

  • hat er dem käufer auf dem kaufvertrag auch die mängel quittiert? wenn ja, dann ist es klar, dann kann er den wagen nicht zurückgeben... oder sowas wie "wie gesehen, so gekauft" oder so...... aber wenn es nicht festgehalten wurde, dann sieht es nicht ganz so gut aus, aber wegen den zeugen... hmm...

  • Der Meister ist selber gefahren, hat Motorhaube auf gehabt und sich das Auto auch am hellichten Tag angesehen. Im Vertrag wurde nur festgehalten:


    Verkäufer xxx bestätigt den erhalt von 400 Euro für das Auto mit der Idnr. xxx. Der Käufer xxx verpflichtet sich das Kfz innerhalb der nächsten 5 Werktagen umzumelden.


    Ort Datum Uhrzeit


    Unterschriften


    Weiter nichts. Ich weiss jetzt nur das es ja bei gewerblichen ein 14 tägiges Rücktrittsrecht gibt ohne angabe von Gründen. Wie sieht das nun bei Privat aus bei einem Auto von 400 Euro und wenn der Käufer ein KFZ Meister ist?

  • Die Tatsache, dass der Käufer KFZ-Meister hat erst mal überhaupt nichts damit zu tun. Könnte genauso Bäcker oder Maurer sein.


    Da der Verkäufer die Geährleistung bei Privatverkauf nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und die Mängel auch nicht schriftlich festgehalten wurden, sieht es schlecht für Deinen Bekannten aus.


    Bei einem Rechtsstreit wird er sicherlich den kürzeren ziehen. Inwieweit die Zeugen noch was bewirken können, müsste das Gericht entscheiden.


    Soll er ihn wieder zurücknehmen und gut

  • Hmm...aber immerhin kann ein Zeuge bezeugen das er von den Mängeln unterrichtet wurde.
    Also ich hab mal nen Freund gefragt der Autoverkäufer bei VW ist und der wiederum meinte das er keine Chance hätte es zurück zu geben.
    Keiner nen Vater als Anwalt oder nen Bekannten?


    Zurücknehmen ist gut. Geld schon verkifft und versoffen. Der würd für die 400 gerad die Hand heben!

  • Hi,


    also ich würde sagen, dass er mit einem Zeugen eine Chance vor Gericht hat.
    Wenn der Zeuge bezeugen kann, dass der Käufer über die Mängel bescheid wusste, dann sollte doch alles klar sein.
    Kommt dann halt drauf an, wie glaubwürdig der Zeuge ist.


    Also ich würds drauf ankommen lassen.

  • auch von mir ne schlechte nachricht, wenn im vertrag kein ausschluß von garantie und gewährleistung steht, sieht es sehr schlecht aus! privatverkäufer müssen auch ne garantie geben, es sei denn sie schließen dies schriftlich aus!!!


    die zeugen bringen nix, klingt komisch is aber so :-r

  • Hab ich ihm auch gesagt...


    Denke das in dem Fall ob Maurer oder ein KFZ Meister schon ein kleiner Unterschied ist. Wenn ein Meister nen Gebrauchtwagen kauft und schon Mängel erwähnt werden müsste man als Meister sich das automatisch schon alles ziemlich genau angucken. Wenn der Zeuge es dann noch glaubhaft bezeugt das der Käufer von den Mängeln unterrichtet wurde...


    Würde es auch drauf ankommen lassen.

  • Ich denke wenn Dein Bekannter den Wagen zurücknimmt erspart er sich ne Menge Ärger und Stress. Hat zwar nen Zeugen, aber das wird vor Gericht so unglaublich erscheinen wenn ein KFZ Meister das Auto kauft (für 400€ was ja sogesehen ein "Witz" ist), und sagt er ist Probe gefahren bla bla und da wurde nix von Mängeln erzählt, dann in ner Werkstatt genauer nachguckt und da sind Mängel ... naja schwer zu sagen.

  • ich weis nicht... bei dem preis würd ich drauf scheissen und es drauf ankommen lassen... ist er rechtschutz versichert?? dann auf jedenfall nicht zurück nehmen.. evtl. denkt der andere ja ähnlich "nur 400€"... stress wirds geben, aber die 400€ schmerzen ja nicht so als ob man sich was grösseres kaufen könnte.. die könnte man ja in 2 monaten auch noch mal kurz locker machen, wenn man denn verlieren sollte,,, das einzige was dann drauf kommt ist die SB der rechtschutz... aber bei solechen :-r ohne irgendwelches wissen wär... aber so!!! der hat doch nur nen anderen gefunden oder hat ihn nur gekauft um ihn schhnell weiter zu verscheuern und jetzt ist sein käufer abgesprungen...
    hinhalten würd ich solche leute ganz einfach..
    MEINE MEINUNG

  • Nicht zurücknehmen!


    Schriftlicher Vertrag ist zwar immer besser, allerdings gibts es für einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug keine Formvorschriften, soll heißen, ein solcher Vertrag kann auch nur mündlich abgeschlossen werden.
    Wenn dein Bekannter nun auch noch nen Zeugen dafür hat, das er den Käufer auf die Mängel hingewiesen hat, ist das fast so gut wie wenn es irgendwo steht.
    Außerdem ist es in so einem Fall nicht unerheblich ob der Käufer Bäcker, Maurer oder KFZ-Meister war!
    Gewährleistungspflichten sollen den "unwissenden" Käufer davor schützen übers Ohr gehauen zu werden. Hier wird jeder Richter dem Käufer sein Fachwissen vorhalten, welches ihn in die Lage versetzt Mängel, selbst wenn sie nicht genannt wurden zu erkennen.
    War der Mangel versteckt sieht die Sache anders aus, ein halber Quadratmeter fehlendes Bodenblech unterm Sitz und mit Unterbodenschutz gestrichener Teppich wäre natürlich auch für einen KFZ-Meister nicht ohne weiteres zu erkennen. :zwinker:


    Wenn der Zeuge halbwegs brauchbar ist und kein Loch im Boden war oder ähnliches, sollte er also auch vor Gericht Recht bekommen... wobei mich seit dem Mercedes-Fahrer-Urteil bei der deutschen Rechtsprechung und weiblichen Richtern nichts mehr wundern würde! :tock:


    Gruß Sepp

  • Es ist zwar möglich die Gewährleistung bei einem Privatverkauf auszuschließen, jedoch sollte man dann auch vorhandene Mängel bekannt geben. Bei sogenannten versteckten Mängel hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Scheitert der 2. Nachbesserungsversuch kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, vorher nicht. Dein Bekannter scheint aber alle ihm bekannten Mängel unter Zeugen angegeben zu haben.
    Der KFZ Meister kann also nicht so einfach vom Vertrag zurücktreten.

  • Naja, heikle Sache ist das!


    Wegen der Form usw. hat asphaltgrinder absolut recht, haben wir gerade erst im Unterricht gelernt :zwinker:
    Aaaber: Mal angenommen der Käufer sieht es ein und behält den Wagen und kommt in nem 3/4 Jahr mit irgendeinem Mangel und will ne Nachbesserung oder sogar Wertausgleich... Dein Bekannter hat die Sachmängelhaftung ja nicht ausgeschlossen, jetzt isser da mit 1 Jahr dabei, oder sind's 2?! Glaube eher 1 :rolleyes:

  • Zitat

    Original von Markus16V
    Naja, heikle Sache ist das!



    Aaaber: Mal angenommen der Käufer sieht es ein und behält den Wagen und kommt in nem 3/4 Jahr mit irgendeinem Mangel und will ne Nachbesserung oder sogar Wertausgleich... Dein Bekannter hat die Sachmängelhaftung ja nicht ausgeschlossen, jetzt isser da mit 1 Jahr dabei, oder sind's 2?! Glaube eher 1 :rolleyes:


    Was ?! Echt?! Hör ich bei Privatverkauf zum erstenmal... Na ja, nach einem 3/4 Jahr.. wenn er dann kommen sollte würd ich ihm raten zu sagen "pass auf ich nehm ihm zurück aaber für die nutzung wird das und das abgezogen..." Da wird er nicht viel zurückbekommen.

  • Beim Autokauf ist es so geregelt dass der Verkäufer für Mängel die beim Kauf vorhanden und nicht bekannt waren, später auch haften muss bzw. zur Nachbesserung verpflichtet ist oder so ähnlich (Für Verschleißteile nicht, ist klar!). Allerdings kann ein Privatmann die Sachmängelhaftung ausschließen (deswegen gibt's beim ADAC auch Musterverträge zum Download! :zwinker: ) ein Händler muss eine Gewährleistung geben, ob er will oder nicht. Gibt er an, dass er die Haftung ausschließt ist der Vertrag rechtswidrig.


    Bei Autokäufen ist es halt auch immer heikel, da ja nicht jeder sich mit der Technik so auskennt, deswegen sollte man die Haftung ausschließen. Wer Mängel die bekannt sind trotzdem verschweigt handelt rechtswidrig! Sachmängelhaftung hin oder her!


    Bleibt im Streitfall aber letztenendes wieder alles Auslegungssache von Gerichten usw...


    PS: Es ist 1 Jahr!

  • Okey in diesem Fall wurdem dem guten Mann aber die Mängel beschrieben und das können Zeugen bestätigen. Von daher müsste es doch ganz gut aussehen.... Er möchte as Auto auch noch wegen genau der erwähnten Mängel zurück geben mit der Begründung das es ihm nun doch zu viele Mängel wären.
    Meiner Meinung nach ist das ein Witz...

  • Wie gesagt, ich würde es einfach drauf ankommen lassen!


    Das mit dem Jahr Gewährleistung, wenn kein Haftungsausschluß für Sachmängel vorliegt, ist zwar richtig, aber bei einem Auto für 400 Euro und dem von dir beschriebenen Sachverhalt ist es höchst unwahrscheinlich, daß er jemals zur Zahlung wegen eines Mangels der nachträglich aufgetreten ist verurteilt wird.


    Alles was nicht unter die Rubrik Lapalie fällt, übersteigt doch höchstwahrscheinlich den Kaufpreis, bzw. dann Zeitwert des Fahrzeugs, womit der Haftungsanspruch in keiner vernünftigen Relation mehr zum Wert des Kaufgegenstandes stehn würde (ist so ähnlich wie beim wirtschaftlich Totalschaden).


    Gruß Sepp

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