und wo findet man die ???
Polizei 50cm Scheinwerferunterkante
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Früher haben sie einen ja praktisch zum Tieferlegen gezwungen....
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@ VW 199:
Bei Anwaltsgehilfen (*g*) ... oder auch in Deinem Faxgerät, sofern eines vorhanden ist und Du mir die Faxnummer per PM
mitteilen möchtest. -
hab leider kein fax :-r
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Das stand mal in der Scene drin...
Eine Frage, mit der viele in dieser Saison konfrontiert wurden. VW SPEED hat den Paragraphenwald durchforstet und fand keine Regel für den TIEFBAU.
Manchem Tuning-Fan klappte die Kinnlade herunter, als bei "Alles VW" in Osnabrück am Beginn der Saison Polizisten sieben Zentimeter hohe Holzklötzchen an Bindfäden unter dem Auto herzogen, um zu sehen, ob es irgendwo aneckt. "Ist das denn überhaupt rechtens ?" fragten die verdutzten VW-Fahrer und warfen die Stirn in Falten. Gern klärte die Polizei auf und teilte mit, sie habe ihre Vorschriften und legte einige Fahrzeuge kurzerhand still - allerdings wegen anderer Umstände als der Tieferlegung. Die Frage lautet also : War dies Übereifer oder gibt es Vorschriften, die ein solches Vorgehen rechtfertigen ?
Unsere Recherche in der Pressestelle des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) in Flensburg ergab, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die die Bodenfreiheit von Automobilen regelt. "Lediglich für Geländewagen gibt es eine Mindesthöhe, den so genannten Böschungswinkel", schränkte Angela Bartholomae von der Pressestelle ein. Also, alles klar ? Noch nicht ganz !
Wir schlugen selbst in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) nach und fanden... nichts : Kein Wort über Tieferlegungen. Einzig der Gummiparagraph 30 über Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen könnte relevant sein, doch kein Absatz, kein Anhang trifft dieses Thema.Die Prüfungsorganisationen tragen Fahrwerke namhafter Hersteller in die Fahrzeugpapiere ein, die etwa per Gewindeverstellung Tieferlegungen weit unter die oft zitierten 110 Millimeter Bodenfreiheit ermöglichen. Gleichzeitig gibt es aber auch das VdTÜV Merkblatt 751, das in einem Anhang eine Mindestbodenfreiheit von 110 Millimeter empfiehlt. Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Für den Praktiker ist es viel wichtiger, dass die Fahrzeuge noch anständig über Bodenwellen in Tempo 30-Zonen kommen. "Da sollte nach Möglichkeit nichts aufsetzen. Wie tief ein Fahrzeug am Ende sein darf, kann man pauschal nicht sagen. Manche Autos haben in der Mitte ihren tiefsten Punkt, andere vorn am Spoiler, einige auch erst am Endtopf", erklärt Fälker. Es komme auf den Einzelfall an.
Ein vernünftiger Standpunkt, gleichzeitig aber keine pauschale Reglementierung, die einem das Leben knapp über der Grasnabe generell verbieten würde. Stilllegungen nur wegen zu geringer Bodenfreiheit wären somit unzulässig.
Bleibt noch die direkte Nachfrage bei der Polizei. Gerd Nolte vom 1. Polizeikommissariat in Osnabrück kann sich noch gut an die Aktion anlässlich "Alles VW" erinnern. Tatsächlich habe man einen Holzklotz mit 7,5 Zentimetern Höhe verwendet. Eine Toleranz zu den bekannten elf Zentimetern, die man den Fahrzeugbesitzern gutschrieb. Grundlage des Handelns sei nicht das Merkblatt 751 gewesen, sondern der Grundsatz der Verkehrssicherheit. "Ausschlaggebend für die Stilllegungen war nicht die Tieferlegung, sondern die dazu gewählte Rad-/reifenkombination", stellt Gerd Nolte richtig. Ansgar Warmhoff von der Dekra Osnabrück war laut Gerd Nolte für die Begutachtung der Fahrzeuge zuständig und arbeitet eng mit der Polizei zusammen. Am Telefon mochte sich der Sachverständige allerdings nicht äußern und verwies auf die Zentrale der Dekra in Stuttgart. Die Presseabteilung dort nennt als Grundlage einerseits die im Merkblatt 751 beschriebene Prüf-Methode, stellt aber die Entscheidung über die Zulässigkeit ins Ermessen des Prüfers.
Fazit : Nur wegen einer heftigen Tieferlegung kann eigentlich nichts passieren - solange sie korrekt eingetragen ist ! Alle Umbaumaßnahmen müssen im Fahrzeugschein genauestens vermerkt sein. Hilfreich ist es, neben dem Schein die Prüfberichte mitzuführen, nur für den Fall, dass die Polizei die Eintragung an sich anzweifelt.
Aber auch das kann euch nicht vor einer Wiedervorführung des Fahrzeuges nach §17 StVZO bewahren. Sollte ein Polizist berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gutachtens oder am verkehrstauglichen Zustand des Fahrzeuges haben, kann er eine Mängelkarte ausstellen. Innerhalb einer Frist muss dann der Mangel abgestellt, und das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt werden.
Unser Tipp : Den Kompletten Umbauplan vorab mit dem zuständigen Prüfer absprechen und hinterher alles penibel eintragen lassen. ABEs und Prüfberichte immer mitführen. Bei der Kontrolle immer freundlich, sachlich und zurückhaltend bleiben, dann kann fast nichts schief gehen. (Text : Thorsten Elbrigmann, Quelle : VW SPEED)
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Aber ich kann schon verstehen, dass es nicht so gut ist, wenn man auffer Bahn fährt und ne Bodenwelle kommt und dem Hintermann die Frontlippe um die Ohren fliegt!
Aber der Bericht ist interessant
kriegt man den irgendwo zum Drucken, dass man den vorzeigen kann?
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hast Post!!!
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Ich hab das Problem bei meinem KW Fahrwerk 60/40 ja auch und ich freu mich schon auf die erste Kontrolle. Beim TÜV Termin hatte ich genau 50cm, wobei es eher 49cm waren aber der TÜV Prüfer meinte dann halt zu mir, dass er es einträgt, es aber ab sofort mein Problem ist und ich sehen muss wie ich durch die Kontrolle komme.
Ist ja schön und gut aber was ich nicht verstehe, wie es sein kann das KW überhaupt auf die Idee kommt so einen Müll zu verkaufen, wenn man eigentlich keine Chance hat, durch den TÜV zu kommen bzw. die erste Kontrolle zu überleben. 60/40 ist doch die absolute Standart Kombination, da denk ich mir doch nichts dabei wenn ich das bestelle. Bei 80/60 rechnet man mit Problemen aber nicht bei 60/40.
Hab mir extra ein Fahrwerk von KW geholt, weil ich dachte da hab ich in allen Bereichen Top Qualität aber da mein Motor ja schwerer sein dürfte als zum Beispiel der 60PS Motor, die aber das selbe Fahrwerk haben, dürfte doch auch KW damit rechnen,das der Bock vorne extrem in die Knie geht.
Mal sehen wie weit sich das Fahrwerk setzt. :-k
Ist ja ok wenn es Regeln gibt aber wenn mir der Hersteller schon die Möglichkeit versaut, diese zu befolgen, dann stimmt da doch was nicht.
Gibt ja keinen der sagt er muss jetzt unbedingt unter diese 50cm kommen, sonst ist er nicht cool. :-r
Oder doch ?
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Ich hab auch 490mm über NormalAsphalt, gemessen mitm Zollstock, kein ebener Boden und keine exakte Berücksichtigung der Scheinwerferaustrittskante...
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Zitat
Original von kippe 16v
also der gnädige herr, hatt alles kontolliert, auf dem fzschein. dann rennt er ans auto und holt sein meter raus,
hälts schief dran und misst, oh 44cm hat aber nur an der unterkante am scheinwerfer gemessen, nix mit lichtaustrittskante...achja und dann hatte er es noch mit meiner gti lippe an der stoßstange, dass die zu tief sei , denn wenn ich mit 150 in ne bodenwelle fahren würde .... könnt ich sie mir abreissen ... :-a
da glaub ich fehlt net nur die lippeaber naja habe den zugetextet und dann meinte er nur er muss sich nochmals beim TÜV erkundigen :-r , keinen mängelbericht
Dann hatte der Lebende Infusionsständer wohl keine Ahnung :-r gemessen wird die Scheinwerferlichtaustrittskante ! Du nimmst einen Meterstab, haltest ihn an deine Scheinwerfer und schaltest das Licht an, an der Stelle wo das Licht anfängt wird gemessen! Die DE Linsen bringen so ca 3cm
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Wie is das denn eigentlich bei den Golf 2, die serienmässig gleich ein Stück tiefer waren? GTI, GT usw. Müssten die nicht auch eine Ausnahmegenehmigung haben? Weit entfernt sind die von 50 cm ja auch nicht, platte Federn und ein schwerer Motor (zB 16V, G60), da kratzt man bestimmt auch an den 50 cm.
Und wie sieht es mit Toleranz aus?
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Zitat
Original von gtspecial
Und wie sieht es mit Toleranz aus?gibts nicht. oder hören sich 50cm irgendwie nach Toleranz an ??
wenn dich die Bu**en messen und du bist bei 490mm dann werden sie wohl noch ein auge zudrücken - oder auch nicht..... kommt auf den Polizisten an.
PS: spätestens bei 470mm is bei denen schluß mit lustig, da kennen die weder gnade noch Toleranz.... :-a
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Der Artikel von SaarGolf ist ja schön und gut (liegt auch irgendwo bei mir zu Hause) nur das Problem ist als dieser Artikel geschrieben wurde war noch nichts mit der 50cm Regel. Da hat noch keiner was von gewußt, das merkt man ja wenn man ließt, weil sonst hätte die Polizei das schon erwähnt. Jetzt würde so ein Artikel nicht mehr gedruckt werden, weil er einfach veraltet ist.
Ist halt wirklich richtig sch**ße. Ich würd mein Auto auch am liebsten total runter drehen. Da bleibt nur noch das warten auf günstigere Airride Fahrwerke dann wirds wieder lustig :-i.
MFG Dimi!
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ja, da bin ich auch dafür, günstigere airride fws. oder probieren wir doch ma ne massenbestellung über das forum
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Wie gesagt, das sind alte Autos die nach alten Regelungen geprüft wurden und von daher gilt die alte Regel! Legst dein Auto 1988 tiefer und darfst den mit Aufwand wieder im Jahre 2003 höherlegen :-r :-r :-r
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ich will mal versuchen das ein wenig zusammenzufassen:
es gibt die Bodenfreiheit am Auto betreffend das VdTüv Merkblatt 751 welches sinngemäß besagt: "Die Bodenfreiheit eines Autos sollte 80mm nicht unterschreiten."
Dies ist nur eine Empfehlung. daran muss man sich nicht halten.
Dann gibt es indirekt die Bodenfreiheit betreffende §en der STVZO, diese wären:
§50 abs. 3 :
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
§72
§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.§60 Abs. 2
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
§53 Abs. 1
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
§52a Abs. 2
Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Wir sehen: es gibt in D kein Gesetz das sich direkt auf die Bodenfreiheit bezieht.
Das heisst:
Man darf sein in D zugelassenes Fahrzeug so tief legen wie man will, solange folgende Masse eingehalten werden:
- 500mm zur Spiegelunterkante des Hauptscheinwerfers (gilt nur für Fahrzeuge die erstmals am 1.1.1988 zugelassen wurden)
- 200mm zur UK des vorderen Kennzeichens
- 300mm zur UK des hinteren Kennzeichens
- 350mm zur UK der Leuchtfläche der Schlußleuchten
- 250mm zur UK der Leuchtfläche des RückfahrscheinwerfersDesweiteren sollte natürlich die Restgewindelänge eines Gewindefahrwerks eingehalten werden, denn sonst is das ganze auch wieder illegal.
Sollte ich etwas vergessen haben oder irgendwas falsch wiedergegeben haben >> sagts mir.
Hoch angebrachte Hauptscheinwerfer und guten Tiefflug wünscht VW 199
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Bin kein Jurist, aber eigentlich müsste es doch acuh sowas wie Bestandsschutz geben. Autos die vor Einsetzen der neuen Regelung bereits tiefer waren als 50, sollten danach nicht geändert werden müssen, weil man kann ja nicht hellsehen.
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Zitat
- 500mm zur Spiegelunterkante des Hauptscheinwerfers (gilt nur für Fahrzeuge die erstmals am 1.1.1988 zugelassen wurden)
Ich sehe dieses so, daß dies nur für Neuentwickelte Fahrzeuge die erstmals auf den Markt kommen gilt. Sprich Golf II kann man runterschrauben bis 'Anschlag' Golf III nicht.
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@ Matthias
Also ich sehe das so, dass diese Regelungen für alle Fahrzeuge nach dem 1.1.1988 gilt, also auch für alle 2er Gölfe die ab dann zugelassen wurden!
Denke das ist auf das einzelne Fahrzeug bezogen und nicht auf den Beginn einer Baureihe!
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genau so, das bezieht sich jeweils auf das spezielle fahrzeug welches runtergerdreht werden soll und nicht um die gesammte baureihe
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