Darf man ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 4-10 im März mit roter Nummer bewegen?
Saisonkennzeichen und Rote Nummern
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Hi ...
mit roten (06er) nummern darf man jedes nicht angemeldetet fahrzeug für test- und überführungsfahren bewegen ...
dein golf ist erst wieder ab 4 angemeldet, also darfst du ihn mit den nummern probefahren und überführen
was ist denn der genau hintergrund ?
Grüße
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Der Wagen hat nur bis März TÜV und es müssen 2 Sachen eingetragen werden weil am 2. April gleich n Treffen ist wo der Wagen hin soll. Der Prüfer meines Vertrauens kann aber am 1. April quasi nicht, deshalb muss der Wagen eben schon früher dahin.
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Ich denke, da sollte es mit der roten Nummer keine Probleme geben
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ich will jetz hier zwar nich dagegenpfuschen, aber ich wäre damit bischen vorsichtig, weil:
- dein fz im rein rechtlichen sinn ja über eine zulassung verfügt, auch wenn sie in den monaten außerhalb des betriebszeitraums ruht.
- ein rotes kennzeichen ist u.a. für fz OHNE zulassung u OHNE betriebserlaubnis bestimmt... (ohoho-- weit aus dem fenster ich mich lehn...)
- §9 (3) satz 5 FZV: Das Fz darf auf öffentl. Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. [...] Saisonkennz. gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichen als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des §10 (4) FZV...
schlussundletztendlich was ich machen würde:
saisonkennzeichen dran lassen, wenn zur TP gefahren wird außerhalb des betriebszeitraums! das iss glaub ich das rechtlich am ehesten zutreffende...
vg...
-done
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Hi
Wie Juvat schon schrieb meine ich auch zum zulassen und Abmelden und für technische fahrten zur Werstatt und zum Tüv darf man fahren meine ich. Das steht auch in meinen Versicherungsbedingungn drin. Wie das mit der zulassung ist weis ich nicht, da würde ich mal bei den blauen (Polizei) anrufen.
Gruß Sebbi -
Zitat
§9 (3) satz 5 FZV: Das Fz darf auf öffentl. Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. [...] Saisonkennz. gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichen als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des §10 (4) FZV...
[color=#000000]das heißt für mich das fahrzeug zählt als nicht angemeldet oder? und sogesehen darf man doch rote nummern benutzen!?
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Und wenn nicht, hast Du ja bestimmt was umgebaut, weshalb die BE des Fahrzeuges eh erloschen ist, oder? !
Dann kannst Du wieder die Roten nehmen...Ich würde mir in dem Fall (Ausserhalb der Saison) keinen Kopf machen und rote Nummern dranbauen, habe ich bei meiner Überführung zum und vom umbauen auch gemacht.
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So kenne ich das auch. Zum TÜV und zur Anmeldung. (NICHT zur Abmeldung! )
Es reicht auch ein altes Kennzeichen auf dem der Wagen mal angemeldet war.Aber um es hier nochmal zu unterstreichen... Das Fahren OHNE Kennzeichen, mit selbstgemalten oder falschen Kennzeichen ist NICHT zulässig und Strafbar!
Nen Bekannter hatte sowas schon mal durch bei ner TÜV-Fahrt. Er hatte nen anderes Kennzeichen dran. Sowas ist Dokumentenfälschung. -
Maddin
nein, wenn du ein Kennzeichen hast und dort das Landratsamtzeichen drauf ist und kein Tüvstempel, dann darfst du auch zum Tüv und zurück und zum Anmelden (also Tüv vorlegen) fahren.
Gruß Sebbiist doch alles drauf auf den schildern
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Naja war nur als BSP gedacht. Ich hatt e mal nen Mini ohne Tüv und da durfe ich auch hinfahren, auch ohne Tüv Stempel. Schau mal in deine Versicherungsunterlagen, da steht das drin.
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das heißt für mich das fahrzeug zählt als nicht angemeldet oder? und sogesehen darf man doch rote nummern benutzen!?
hi.ich will nicht klugscheissen, anmeldung u zulassung sind meines Erachtens zwei paar schuhe.
was auf jeden fall fakt ist, das dein fz außerhalb des versicherungszeitraumes über eine zulassung verfügt. das ging aus einem gerichtsurteil eines oberlandesgerichts hervor, es waren hier versicherungstechnische aspekte der hintergrund: denn, um ein fz zulassen zu können, muss u.a. eine haftpflichtversicherung bestehen. ein fz mit saisonkennz war in diesem zusammenhang in einen unfall verwickelt, u es kam zu einem haftungsstreit zw den parteien. schluss u letztendlich entschied das olg (oberlandesgericht), dass ein fz mit saisonkennz auch außerhalb des betriebszeitraumes über die zulassung verfügt. d.h.: zulassung --> haftpflichtversicherung. ergo heißt das im weiteren abstrakten: rote 06er/07er-nummern (die 07er sowieso) in diesem fall zu verwenden, wäre fast urkundenfälschung. außerdem ist dein fz mit der unverkennbaren FIN (fahrzeug-identifizierungs-nummer) unmittelbar an dein saisonkennz gebunden...
naja... geil ist die aussage von nem vorredner: wennst wirklich sachen verbaut hast, die die BE (betriebserlaubnis) deines fz erlöschen lassen haben, dann fahr mit den roten... puhhh
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Muss das so kompliziert sein :-r
Ich will meinen Corrado nächste Woche auch mit roten Kennzeichen trotz Saison 04-10 bewegen, weil er in die Werkstatt muss
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Wieso? Ist doch nicht schwer!
Du darfst deinen Wagen ausserhalb der Betriebszeiten mit den Saisonkennzeichen zum TÜV und zum Anmelden fahren!
Nicht zur Werkstatt...
Falls du auf den Wegen einen Unfall baust, bist du Versichert.
Ebenso ist doch auch dein Wagen in der Garage ausserhalb der Betriebszeiten versichert. (Diebstahl, Brand, etc.pp.)
(vorrausgesetzt der Wagen ist Zugelassen) -
Ja und was mache ich, wenn ich was andere tue als Tüv oder Zulassung?
Rote Nummer und Kurzzeitkennzeichen, oder?!
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Jop. So stehts doch da...
Der Themenersteller wollte doch zum TÜV.
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richtig, aber der tüv ist in ner werke und auch nicht gleich an dem tag wo der wagen dahin gebracht wird. was denn nun?
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Da darfst du auch hin fahren.
Wenn die dich anhalten, wollen die glaub ich den TÜV-Bericht nachgereicht haben.
Du bist jedenfalls auf der sicheren Seite. Du kannst ja nachweisen, dass du beim TÜV warst.EDIT:
Ich glaub ich hab mich da vertan. Wenn dein TÜV innerhalb des stillgestzten Zeitraumes abgelaufen ist, musst du das im ersten Monat der Saison nachholen.
Sorry... Also doch rote Nummern?!Hier einfach mal nach Saisonkennzeichen suchen:
http://www.verkehrsportal.de/gesetze/gesetze.phpZitat2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
ZitatDas Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
Zitat§10
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. -
Fahr einfach mit den roten Schildern hin. Zu viel Denken macht nur Stirnfalten.
ZitatFahrten mit abgelaufenen Kennzeichen sind verboten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, braucht die Versicherung nicht zu bezahlen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Dabei genügt es, dass nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern ein anderer das Fahrzeug fährt.
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