Darf ich mit einem PKW das mit Kurzzeitkenzeichen läuft auch ein Hänger ziehen?
Frage bezg. Kurzzeitkennzeichen
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§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
Der Kommentar dazu (die wesentliche Passage):
Überführungsfahrten dienen der Verbringung des Fz. an einen anderen Ort. Auch mit ihnen darf ein weiterer Zweck (Personen- oder
Güterbeförderung) verbunden werden (OLG Celle in VRS 67, 65), wenn die Überführung Hauptzweck der Fahrt bleibt (OLG Zweibrücken in VRS 49, 150). Soll ein Anhänger übergeführt werden, so darf das ziehende Fz. nur dann mit roten Kennz. vorübergehend zugel. werden, wenn es ebenfalls in erster Linie zu einem nach § 28 erlaubten Zweck eingesetzt wird.
Daraus folgert: wenn ich mit einem Fahrzeug, an dem rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht sind, einen Anhänger ziehen möchte, so darf die Fahrt BEIDER Fahrzeuge zusammen (zumind. offiziell) keinen privaten Hintergrund haben, sondern muß einem der in der Vorschrift genannten Zwecke dienen.
- Prüfungsfahrt
- Probefahrt
- Überführungsfahrt -
Der Hänger wäre allerdings voll beladen.
Ob das dann immer noch zutrifft? -
Laut Rechtsanwalt eine Erprobungsfahrt zur Feststellung aller technischen Möglichkeiten.
Selbiger fährt so einen 911 mit Rennslicks. Allerdings mit roten Nummern, welche ja den selben Zweck erfüllen sollen.
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