Quelle Verkehrslexikon
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
Ist nach einem Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, der Verwaltungsbehörde ohne zumutbaren Aufwand die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verjährungsfrist möglich, so kann nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung dem Fahrzeughalter auferlegt werden, für längere Zeit ein Fahrtenbuch zu führen.
Dies ist keine Strafmaßnahme, sondern soll lediglich sicher stellen, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nicht erneut an der mangelnden Mitwirkung des Halters an der Fahrerfeststellung scheitert.
Um die Probleme der Verhältnismäßigkeit und der Kausalität einer verspäteten Anhörung im Bußgeldverfahren ranken sich zahlreiche Verwaltungsgerichtsurteile mit einer durchgängig für den Halter kaum durchbrechbaren Strenge der Anforderungen an seine Mitwirkungspflichten.
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Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß: - nach oben -
* Rechtsprechung:
Anordnung einer Fahrtenbuch-Auflage ist auch schon bei einem ersten Verstoß zulässig.
* BVerwG v. 17.05.1995:
Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuch-Auflage auch schon bei einem ersten Verstoß
* OVG Münster v 29.04.1999:
Zur Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch schon bei einem ersten Verstoß, auch wenn die Tat lediglich mit einem Punkt bewehrt ist.
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Androhung einer Fahrtenbuchauflage: - nach oben -
* OVG Münster v. 28.07.2008:
Von der Androhung im Gegensatz zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geht keinerlei Regelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Daher ist eine solche Anordnung auch bereits bei einem geringefügigen Verkehrsverstoß rechtmäßig.